Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Rechtssatz

Da im Revisionsfall die Anzahl der Glücksspielautomaten bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L04