Verwaltungsgerichtshof
18.12.2023
Ra 2021/17/0078
GRS wie Ra 2017/09/0044 E 25. April 2018 RS 2
Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, 16.10.2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das VwG in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016). Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichts jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt" vergleiche VwGH 23.5.2013, 2011/09/0048).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L01