1
Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 2. August 2021 wurde der Mitbeteiligte für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 7. August 2022 (Restdienstzeit seines abzuleistenden Zivildienstes) einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass eine andere Einrichtung eine „Wunschanforderung“ geäußert habe und er dort bereits ab 1. Oktober 2021 seine restliche Zivildienstzeit ableisten könne.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. September 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. September 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren geführt und dem Mitbeteiligten kein Parteiengehör zum von ihr beabsichtigten Zuweisungsdatum eingeräumt habe. Aus diesem Grund habe sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom Zuweisungswunsch des Mitbeteiligten und vom Wunsch der näher bezeichneten Einrichtung, ihr den Mitbeteiligten zuzuweisen, gehabt. Die revisionswerbende Behörde habe daher keine ausreichende Grundlage zur Ausübung des ihr nach § 19a Abs. 4 ZDG eingeräumten Ermessens betreffend eine rasche neuerliche Zuweisung gehabt. Aufgrund ihrer Fachkenntnis könne die revisionswerbende Behörde wesentlich rascher und vor dem Hintergrund der höheren Kosten in einem Mehrparteienverfahren kostengünstiger notwendige Ermittlungen vornehmen als das Verwaltungsgericht und zu einer nachvollziehbar begründeten Ermessensentscheidung gelangen.Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren geführt und dem Mitbeteiligten kein Parteiengehör zum von ihr beabsichtigten Zuweisungsdatum eingeräumt habe. Aus diesem Grund habe sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom Zuweisungswunsch des Mitbeteiligten und vom Wunsch der näher bezeichneten Einrichtung, ihr den Mitbeteiligten zuzuweisen, gehabt. Die revisionswerbende Behörde habe daher keine ausreichende Grundlage zur Ausübung des ihr nach Paragraph 19 a, Absatz 4, ZDG eingeräumten Ermessens betreffend eine rasche neuerliche Zuweisung gehabt. Aufgrund ihrer Fachkenntnis könne die revisionswerbende Behörde wesentlich rascher und vor dem Hintergrund der höheren Kosten in einem Mehrparteienverfahren kostengünstiger notwendige Ermittlungen vornehmen als das Verwaltungsgericht und zu einer nachvollziehbar begründeten Ermessensentscheidung gelangen.
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Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Behörde am 9. September 2021 zugestellt.
5
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 30. September 2021 wies die revisionswerbende Behörde den Mitbeteiligten für den Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis 7. Juni 2022 der Einrichtung zu, die er (in seiner Beschwerde) als Wunsch angegeben hatte. Der Mitbeteiligte hat seinen Zivildienst aufgrund dieses Bescheides mittlerweile (unstrittig) abgeleistet.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende, am 21. Oktober 2021 eingebrachte Revision, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattete, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
7
Da die revisionswerbende Behörde den Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. September 2021 (neuerlich) einer Einrichtung zugewiesen und (laut Revisionsbeantwortung) damit im Ergebnis dem Beschwerdeantrag des Mitbeteiligten vollinhaltlich stattgegeben hat, gab der Verwaltungsgerichtshof der revisionswerbenden Behörde mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. November 2023 Gelegenheit, sich dazu zu äußern, ob angesichts dieses Sachverhalts noch ein - gegebenenfalls zu konkretisierendes - rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision besteht.
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Die revisionswerbende Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 im Wesentlichen aus, dass „die rechtliche Wirkung dieses Beschlusses [des Verwaltungsgerichts] weit über den konkreten Einzelfall hinausgeht und hinauswirkt - nämlich auf über 14.000 Verwaltungsverfahren jährlich, die die gefertigte Behörde zu führen hat [...]. Würde dieser Beschluss nämlich in Geltung bleiben, müsste sich die gefertigte Behörde danach richten und künftig mehr als 14.000 Verfahren entgegen dem Gesetzeswortlaut sowie der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, aber auch gegen die bisher einhellige Judikatur führen“. Es bestehe daher weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
9
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255; 21.8.2023, Ro 2023/03/0014, jeweils mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255; 21.8.2023, Ro 2023/03/0014, jeweils mwN). 10
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage - wie in der Stellungnahme der revisionswerbenden Behörde vom 5. Dezember 2023 dargelegt wird - für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127, mwN).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage - wie in der Stellungnahme der revisionswerbenden Behörde vom 5. Dezember 2023 dargelegt wird - für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127, mwN). 11
Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgeführten behördlichen Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird (vgl. erneut VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgeführten behördlichen Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird vergleiche , erneut VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255, mwN). 12
Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall:
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Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Behörde macht es keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal der Mitbeteiligte den Zivildienst schon zur Gänze geleistet hat und im Fall der Stattgabe der Revision eine (neuerliche) Entscheidung über die Zuweisung des Mitbeteiligten in eine Zivildiensteinrichtung ausgeschlossen ist.
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Das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Behörde an einer meritorischen Erledigung ist infolge des vom Mitbeteiligten bereits abgeleisteten Zivildienstes (nachträglich) weggefallen, und der Beantwortung der in der Revision gestellten Rechtsfragen käme für das vorliegende Amtsrevisionsverfahren nur mehr theoretische Bedeutung zu (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0050, mwN). Das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Behörde an einer meritorischen Erledigung ist infolge des vom Mitbeteiligten bereits abgeleisteten Zivildienstes (nachträglich) weggefallen, und der Beantwortung der in der Revision gestellten Rechtsfragen käme für das vorliegende Amtsrevisionsverfahren nur mehr theoretische Bedeutung zu vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0050, mwN).
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Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, der zufolge durch die Aufhebung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat und allfällige auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte damit außer Kraft treten, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031), und solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft treten (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN). Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, der zufolge durch die Aufhebung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat und allfällige auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte damit außer Kraft treten, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031), und solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft treten vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN). 16
Die Amtsrevision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Amtsrevision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 12. Februar 2024