Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0168

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0010 B 19. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem VwG belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110168.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110168_20240212L01

Rechtssatz für Ra 2021/11/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0168

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0112 B 24. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110168.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110168_20240212L02

Entscheidungstext Ra 2021/11/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0168

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Zivildienstserviceagentur in 1030 Wien, Marxergasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2021, Zl. W208 2243046-2/2E, betreffend Zuweisung zum Zivildienst (mitbeteiligte Partei: T H, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 2. August 2021 wurde der Mitbeteiligte für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 7. August 2022 (Restdienstzeit seines abzuleistenden Zivildienstes) einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass eine andere Einrichtung eine „Wunschanforderung“ geäußert habe und er dort bereits ab 1. Oktober 2021 seine restliche Zivildienstzeit ableisten könne.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. September 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren geführt und dem Mitbeteiligten kein Parteiengehör zum von ihr beabsichtigten Zuweisungsdatum eingeräumt habe. Aus diesem Grund habe sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom Zuweisungswunsch des Mitbeteiligten und vom Wunsch der näher bezeichneten Einrichtung, ihr den Mitbeteiligten zuzuweisen, gehabt. Die revisionswerbende Behörde habe daher keine ausreichende Grundlage zur Ausübung des ihr nach Paragraph 19 a, Absatz 4, ZDG eingeräumten Ermessens betreffend eine rasche neuerliche Zuweisung gehabt. Aufgrund ihrer Fachkenntnis könne die revisionswerbende Behörde wesentlich rascher und vor dem Hintergrund der höheren Kosten in einem Mehrparteienverfahren kostengünstiger notwendige Ermittlungen vornehmen als das Verwaltungsgericht und zu einer nachvollziehbar begründeten Ermessensentscheidung gelangen.
4
Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Behörde am 9. September 2021 zugestellt.
5
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 30. September 2021 wies die revisionswerbende Behörde den Mitbeteiligten für den Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis 7. Juni 2022 der Einrichtung zu, die er (in seiner Beschwerde) als Wunsch angegeben hatte. Der Mitbeteiligte hat seinen Zivildienst aufgrund dieses Bescheides mittlerweile (unstrittig) abgeleistet.
6
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende, am 21. Oktober 2021 eingebrachte Revision, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattete, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
7
Da die revisionswerbende Behörde den Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. September 2021 (neuerlich) einer Einrichtung zugewiesen und (laut Revisionsbeantwortung) damit im Ergebnis dem Beschwerdeantrag des Mitbeteiligten vollinhaltlich stattgegeben hat, gab der Verwaltungsgerichtshof der revisionswerbenden Behörde mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. November 2023 Gelegenheit, sich dazu zu äußern, ob angesichts dieses Sachverhalts noch ein - gegebenenfalls zu konkretisierendes - rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision besteht.
8
Die revisionswerbende Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 im Wesentlichen aus, dass „die rechtliche Wirkung dieses Beschlusses [des Verwaltungsgerichts] weit über den konkreten Einzelfall hinausgeht und hinauswirkt - nämlich auf über 14.000 Verwaltungsverfahren jährlich, die die gefertigte Behörde zu führen hat [...]. Würde dieser Beschluss nämlich in Geltung bleiben, müsste sich die gefertigte Behörde danach richten und künftig mehr als 14.000 Verfahren entgegen dem Gesetzeswortlaut sowie der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, aber auch gegen die bisher einhellige Judikatur führen“. Es bestehe daher weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
9
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255; 21.8.2023, Ro 2023/03/0014, jeweils mwN).
10
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage - wie in der Stellungnahme der revisionswerbenden Behörde vom 5. Dezember 2023 dargelegt wird - für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgeführten behördlichen Verfahren der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird vergleiche , erneut VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254, 0255, mwN).
12
Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall:
13
Für die Rechtsstellung der revisionswerbenden Behörde macht es keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal der Mitbeteiligte den Zivildienst schon zur Gänze geleistet hat und im Fall der Stattgabe der Revision eine (neuerliche) Entscheidung über die Zuweisung des Mitbeteiligten in eine Zivildiensteinrichtung ausgeschlossen ist.
14
Das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Behörde an einer meritorischen Erledigung ist infolge des vom Mitbeteiligten bereits abgeleisteten Zivildienstes (nachträglich) weggefallen, und der Beantwortung der in der Revision gestellten Rechtsfragen käme für das vorliegende Amtsrevisionsverfahren nur mehr theoretische Bedeutung zu vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0050, mwN).
15
Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts, der zufolge durch die Aufhebung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat und allfällige auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte damit außer Kraft treten, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031), und solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft treten vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN).
16
Die Amtsrevision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
17
Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 12. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110168.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2021110168_20240212L00