Verwaltungsgerichtshof
12.02.2024
Ra 2021/11/0168
GRS wie Ro 2019/14/0010 B 19. Februar 2020 RS 1
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem VwG belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110168.L01