Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E1P

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0146 B 28. Jänner 2016 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung. Die durch die GRC garantierten Grundrechte sind daher zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt vergleiche EuGH 26. Februar 2013, Rs C-617/10, Åkerberg Fransson; EuGH 13. Juni 2013, Rs C-45/12, Radia Hadj Ahmed).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L01

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L01

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Damit der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt, ist ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung iSd. Artikel 57, AEUV zugrunde liegt, Voraussetzung vergleiche VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L02

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L02

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
61996CJ0348 Calfa VORAB
62011CJ0221 Demirkan VORAB
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs außerdem die Freiheit der Dienstleistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden. Dabei handelt es sich um einen Fall der so genannten "passiven Dienstleistungsfreiheit" vergleiche EuGH 24.9.2013, Demirkan, C-221/11). Auch Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen vergleiche EuGH 19.1.1999, Calfa, C-348/96, und insbesondere EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0348 Calfa VORAB
EuGH 62011CJ0221 Demirkan VORAB
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L03

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L03

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §32
EURallg
StGG Art5
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17 Abs1
62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB
62017CJ0235 Kommission / Ungarn

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Regelung, mit der das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten eines Gastgewerbebetriebes verboten wird, ist grundsätzlich geeignet, die Grundrechte der Artikel 15, 16 und 17 GRC zu beschränken. Die gesetzlichen Ermächtigungen zu Betretungsverboten verfolgen den Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionalität der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, was jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann vergleiche VfGH 24.6.2021, römisch fünf 592 aus 2020,; 24.6.2021, römisch fünf 593 aus 2020,; VfGH 23.9.2021, römisch fünf 572 aus 2020, zum Verbot des Betretens von Betriebsstätten des Gastgewerbes). Das Verbot des Betretens des Kundenbereiches der Betriebsstätte greift in das Recht auf Eigentum iSd. Artikel 17, GRC ein. Darin liegt allerdings weder eine formelle Eigentumsentziehung noch eine ihr gleichzuhaltende "materielle Enteignung", sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,). Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung des VfGH (hinsichtlich Betretungsverbote nach Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,) abzugehen, blieb doch das zivilrechtliche Eigentum unangetastet und war auch durch das Verbot des Betretens der Betriebsstätten nicht jegliche sinnvolle Nutzung der Betriebseinrichtung ausgeschlossen vergleiche zum Vorliegen einer de facto-Enteignung [nur] bei Wegfall jeglicher Verfügungsmöglichkeit etwa EuGH 12.5.2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale, C-347/03; EGMR Papamichalopoulos, 24.6.1993, 14556/89; Henne, 8.12.2009, 28092/07), wie etwa das Anbieten von Speisen und Getränken im Wege eines Lieferservice oder durch die Ermöglichung einer Essensabholung. Angesichts dessen sowie der begrenzten Dauer dieses Betretungsverbotes kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre. Das Betretungsverbot nach Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, erfolgt nicht isoliert, sondern im Rahmen eines umfangreichen Maßnahmen- und Rettungspaketes, das die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmer abmildern soll und damit eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 hat; nichts anderes gilt für das Betretungsverbot nach Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,). Die Antragstellerin hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen maßgeblichen Betrag aus dem Maßnahmen- und Rettungspaket erhalten. Es handelt sich im Revisionsfall eben nicht um eine Enteignung (für welche in der Regel eine "angemessene" Entschädigung zu zahlen ist, vergleiche EuGH 21.5.2019, Kommission/Ungarn, C-235/17), sondern (nur) um eine (vorübergehende) Beschränkung des Eigentums, für die nach Artikel 17, Absatz eins, GRC nicht zwingend eine Entschädigung vorzusehen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L04

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L04

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
EpidemieG 1950 §32
EURallg
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs3
62000CJ0020 Booker Aquaculture und Hydro Seafood VORAB
62020CJ0238 Satini-S VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 6

Stammrechtssatz

Der VfGH hat sich mit der Frage befasst, ob die durch das Betretungsverbot des Paragraph eins, der COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte und unter Hinweis auf das umfangreiche Maßnahmen- und Rettungspaket, in das der Gesetzgeber das Betretungsverbot eingebettet hat, eine Verfassungswidrigkeit im Lichte des Grundrechts auf Eigentum gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK letztlich verneint vergleiche VfGH 4. Juli 2020, G 202 aus 2020, ). Zwar kann nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel eins, 1. ZP MRK - die nach Artikel 52, Absatz 3, GRC auch für die Auslegung des Artikel 17, GRC maßgeblich ist - auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Eigentumsbeschränkungen zu berücksichtigen sein, ob eine Entschädigung vorgesehen ist; das Fehlen einer solchen Entschädigung bei einer Eigentumsbeschränkung führt aber nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, wenn dem Betroffenen nicht eine individuelle und exzessive Last auferlegt wird vergleiche EGMR Antunes Rodrigues, 26.4.2011, 18070/08; EuGH 10.7.2003, Booker Aquaculture Ltd ua., C-20/00; 27.1.2022, C-238/20, Satini-S). Selbst im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen gesteht der EGMR den Staaten einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zu und hat ausgesprochen, dass nicht unter allen Umständen eine volle Entschädigung geleistet werden muss, wenn entsprechende öffentliche Interessen dies rechtfertigen vergleiche EGMR Kozacioglu, 19.2.2009, 2334/03). Dabei sind Entschädigungen nicht isoliert, sondern im Kontext aller staatlichen Maßnahmen zu beurteilen vergleiche EGMR JH ua, 24.11.2009, 49637/09). Auch Artikel 17, GRC garantiert nicht eine volle Entschädigung für Eigentumsentziehungen. Vor dem Hintergrund des Maßnahmen- und Rettungspaketes - aufgrund dessen substanzielle finanzielle Ausgleichsleistungen vorgesehen waren und sind - und des Umstandes, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht einzelnen Personen individuelle und exzessive Lasten aufbürdeten, sondern eine große Zahl von Unternehmen und unselbständig Erwerbstätiger betraf, hegt der VwGH daher weiterhin und auch im Lichte des Vorbringens der Antragstellerin keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 vorgesehen wird vergleiche VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0020 Booker Aquaculture und Hydro Seafood VORAB
EuGH 62020CJ0238 Satini-S VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L05

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L05

Rechtssatz für Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
31/04 Bundesbeteiligungen

Norm

ABBAG-G 2014 §3b
ABBAG-G 2014 §3b Abs2
ABBAG-G 2014 §3b Abs3
AHG 1949 §9
B-VG Art18
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 7

Stammrechtssatz

Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-G 2014 ist im Hinblick auf Artikel 18, B-VG nicht zu beanstanden vergleiche VfGH 15.12.2021, G 323 aus 2021,). Zur Durchsetzung von Leistungen nach dem ABBAG-G 2014 steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Wie der VfGH zu den Leistungen nach Paragraph 3 b, Absatz 2, ABBAG-G 2014 ausgeführt hat, folgt aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden, dass sich auch Förderungswerber hinsichtlich der Förderungen nach Paragraph 3 b, ABBAG-G 2014 auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen können und ihnen daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht vergleiche VfGH 7.10.2021, G 88 aus 2021, Nr. 4.2.; vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,; VfGH 15.12.2021, G 233 aus 2021,).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L06

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090159_20220309L06

Entscheidungstext Ra 2021/09/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
19/05 Menschenrechte
31/04 Bundesbeteiligungen
59/04 EU - EWR
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ABBAG-G 2014 §3b
ABBAG-G 2014 §3b Abs2
ABBAG-G 2014 §3b Abs3
AHG 1949 §9
B-VG Art18
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §32
EURallg
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs3
61996CJ0348 Calfa VORAB
62000CJ0020 Booker Aquaculture und Hydro Seafood VORAB
62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB
62011CJ0221 Demirkan VORAB
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
62017CJ0235 Kommission / Ungarn
62020CJ0238 Satini-S VORAB
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Jänner 2021, VGW-101/014/12861/2020-2, betreffend Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6. August 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei und Betreiberin eines Gastgewerbebetriebs auf Zuerkennung einer Vergütung für die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Behinderung ihres Erwerbs und dadurch entstandenen Vermögensnachteile für den Zeitraum ab 17. März 2020 „bis dato“ in bestimmter Höhe abgewiesen. Ihren Antrag hatte die revisionswerbende Partei auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“, insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw. „analog dazu“ gestützt und ausgeführt, sie habe „eine Schließung bzw. empfindliche Einschränkung ihres Betriebs hinnehmen müssen“.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - zusammengefasst und mit näherer Begründung aus, es sei nicht erkennbar, dass ein Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG erfüllt sei. Die Entschädigungsregelungen des EpiG seien auf den Beschwerdesachverhalt nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (zeitraumbezogen Paragraph 4, Absatz 2,, nunmehr Paragraph 12, Absatz 2,) nicht anzuwenden. Die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen seien von Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht erfasst, die von der revisionswerbenden Partei betriebene Betriebsstätte sei auch nicht durch eine Maßnahme nach dem EpiG betroffen gewesen. Neben Paragraph 32, EpiG seien keine anderen Rechtsgrundlagen für die beantragte Entschädigung erkennbar; auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202 aus 2020, und V 408 aus 2020,, hielt das Verwaltungsgericht außerdem fest, dass die maßgebliche Rechtslage verfassungskonform sei. Auch unionsrechtlich sei kein Entschädigungsanspruch geboten. Zwar könne ein Eingriff in eine unternehmerische Tätigkeit ein Eingriff in die Grundfreiheiten sein, dessen Berechtigung aber von einer finanziellen Entschädigung unabhängig sein. Eine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht sehe somit auch keine Veranlassung, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6
Die Revision erweist sich als unzulässig:
7
Gegen das Erkenntnis eine Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
9
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit der Revision mit unionsrechtlichen Ausführungen und erblickt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH noch nicht beantwortet sei, darin, ob aus dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot der Dienstleistungsfreiheit bzw. aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 15, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC), aus dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16, GRC) und aus dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 17, GRC) ein „Anspruch auf Entschädigung für die covidrechtliche Betriebssperre abzuleiten“ sei. Die revisionswerbende Partei sei „an der Erbringung ihrer Dienstleistungen an EU-Touristen gehindert“ worden, weshalb in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit eingegriffen worden sei.
11
Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0158, mwN).
12
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Im Erkenntnis vom 3. Februar 2022, Ra 2021/09/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG nicht gebührt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
13
Zu den von der revisionswerbenden Partei in diesem Verfahren (weitgehend gleichlautend wie im vorliegenden Verfahren) vorgebrachten unionsrechtlichen Argumenten, weshalb ihr eine Entschädigung zu zahlen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

„So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung finden vergleiche , VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0146, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Damit der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt, ist ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Artikel 57, AEUV zugrunde liegt, Voraussetzung vergleiche , VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).

Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs außerdem die Freiheit der Dienstleistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden. Dabei handelt es sich um einen Fall der so genannten ‚passiven Dienstleistungsfreiheit‘ vergleiche , EuGH 24.9.2013, Demirkan, C-221/11, Rn. 35). Auch Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen vergleiche , EuGH 19.1.1999, Calfa, C-348/96, Rn. 16, und insbesondere EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14).

Den (unbestrittenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge handelt es sich bei dem von der revisionswerbenden Partei betriebenen Speiselokal um einen Gastronomiebetrieb, der (auch) von einer hohen Zahl ausländischer Gäste besucht wird. Dazu zählen insbesondere (auch) Touristen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Angesichts dieser Feststellungen und vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Sachverhalt vor, der unionsrechtlichen Regelungen unterliegt und kann sich die revisionswerbende Partei im konkreten Fall daher auf die Dienstleistungsfreiheit stützen. Damit liegt eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung vor, weshalb die Grundrechte der GRC zur Anwendung kommen.

Unbestritten ist auch, dass der Betrieb der revisionswerbenden Partei im (verfahrensgegenständlich relevanten) Zeitraum vom 17. März bis zum 28. April 2020 wegen des mit Paragraph 3, der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 angeordneten Verbotes des Betretens des Kundenbereiches von Betriebsstätten geschlossen war und auch keine Essensabholung oder Vertrieb durch Zustelldienste erfolgte.

römisch fünf.3. Eine Regelung, mit der das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten eines Gastgewerbebetriebes verboten wird - und insofern ist der revisionswerbenden Partei zuzustimmen -, ist grundsätzlich geeignet, die Grundrechte der Artikel 15, 16, und 17 GRC zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht zu beurteilen, ob Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 den Anforderungen des Unionsrechts an Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bzw. Eingriffe in Unionsgrundrechte entsprach; vor dem Hintergrund des geltend gemachten Revisionspunktes und der in der Revision vorgetragenen Argumentation ist lediglich die Frage zu beantworten, ob wegen der durch das Betretungsverbot des Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkten Betriebsbeschränkungen der revisionswerbenden Partei auf Grund des Unionsrechts ein Entschädigungsanspruch zusteht und daher die Entschädigungsregelungen des Paragraph 32, EpiG analog anzuwenden bzw. der einfachgesetzliche Ausschluss von Entschädigungsansprüchen unangewendet zu lassen ist. Festzuhalten ist lediglich, dass die gesetzlichen Ermächtigungen zu Betretungsverboten den Zweck verfolgen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionalität der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, was jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann vergleiche , VfGH 24.6.2021, V 592 aus 2020, Pkt. 8.4.; 24.6.2021, V 593 aus 2020, Pkt. 7.7.; sowie insb. VfGH 23.9.2021, V 572 aus 2020, Pkt. 4.2. ff zum Verbot des Betretens von Betriebsstätten des Gastgewerbes).

Die revisionswerbende Partei stützt ihr Vorbringen in der Revision hauptsächlich auf eine Verletzung des Artikel 17, GRC. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der revisionswerbenden Partei ist zwar insofern zuzustimmen, dass das Verbot des Betretens des Kundenbereiches ihrer Betriebsstätte in ihr Recht auf Eigentum i.S. des Artikel 17, GRC eingreift. Anders als die revisionswerbende Partei vermeint, liegt darin allerdings weder eine formelle Eigentumsentziehung noch eine ihr gleichzuhaltende ‚materielle Enteignung‘, sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung; insofern kann auf die Ausführungen in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.7.2020, G 202 aus 2020, u.a., (Punkt 2.3.2.) (zu Betretungsverboten nach Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes (hinsichtlich der im gegenständlichen Fall relevanten Betretungsverbote nach Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) abzugehen, blieb doch das zivilrechtliche Eigentum unangetastet und war auch entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei durch das Verbot des Betretens ihrer Betriebsstätten nicht jegliche sinnvolle Nutzung ihrer Betriebseinrichtung ausgeschlossen vergleiche , zum Vorliegen einer de facto-Enteignung [nur] bei Wegfall jeglicher Verfügungsmöglichkeit etwa EuGH 12.5.2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale, C-347/03, Rn. 118ff, insb. Rn. 122; EGMR Papamichalopoulos, 24.6.1993, 14556/89, Rn. 42 ff; Henne, 8.12.2009, 28092/07), wie etwa das Anbieten von Speisen und Getränken im Wege eines Lieferservice oder durch die Ermöglichung einer Essensabholung (auch wenn die revisionswerbende Partei von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat). Angesichts dessen sowie der begrenzten Dauer dieses Betretungsverbotes kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anordnung des zeitlich begrenzten Betretungsverbotes durch Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 eine derart gravierende Eigentumsbeschränkung darstellte, die für sich allein schon entschädigungspflichtig wäre: Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis festgehalten hat, erfolgte das Betretungsverbot nach Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht isoliert, sondern im Rahmen eines umfangreichen Maßnahmen- und Rettungspaketes, das die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmer abmildern sollte und damit eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, EpiG hat; nichts anderes gilt für das Betretungsverbot nach Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 [...]

Es ist in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben, dass es sich im Revisionsfall eben nicht um eine Enteignung (für welche in der Regel eine ‚angemessene‘ Entschädigung zu zahlen ist, vergleiche , dazu EuGH 21.5.2019, Kommission/Ungarn, C-235/17), sondern (nur) um eine (vorübergehende) Beschränkung des Eigentums gehandelt hat, für die nach Artikel 17, Absatz eins, GRC nicht zwingend eine Entschädigung vorzusehen ist.

Das Revisionsvorbringen zu Artikel eins, 1. ZPEMRK (‚Schutz des Eigentums‘) und der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vermögen daran nichts zu ändern: Im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202 aus 2020, u.a., hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die durch das Betretungsverbot des Paragraph eins, der COVID-19-Maßnahmenverordnung bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte und unter Hinweis auf das umfangreiche Maßnahmen- und Rettungspaket, in das der Gesetzgeber das Betretungsverbot eingebettet hat, eine Verfassungswidrigkeit im Lichte des Grundrechts auf Eigentum gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK letztlich verneint (siehe dazu näher Punkt 2.3.3.ff des zitierten Erkenntnisses; siehe auch die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkungen). Zwar kann nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel eins, 1. ZPEMRK - die nach Artikel 52, Absatz 3, GRC auch für die Auslegung des Artikel 17, GRC maßgeblich ist - auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Eigentumsbeschränkungen zu berücksichtigen sein, ob eine Entschädigung vorgesehen ist; das Fehlen einer solchen Entschädigung bei einer Eigentumsbeschränkung führt aber nicht automatisch zu einem Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, wenn dem Betroffenen nicht eine individuelle und exzessive Last auferlegt wird vergleiche , neben der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Rechtsprechung etwa EGMR Antunes Rodrigues, 26.4.2011, 18070/08 Rn. 32ff, sowie EuGH 10.7.2003, Booker Aquaculture Ltd ua., C-20/00 ua, Rn. 85; 27.1.2022, C-238/20, Satini-S, Rn. 36). Selbst im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen gesteht der EGMR den Staaten einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zu und hat ausgesprochen, dass nicht unter allen Umständen eine volle Entschädigung geleistet werden muss, wenn entsprechende öffentliche Interessen dies rechtfertigen vergleiche , etwa EGMR Kozacioglu, 19.2.2009, 2334/03 Rn. 64 [Große Kammer]). Dabei sind Entschädigungen nicht isoliert, sondern im Kontext aller staatlichen Maßnahmen zu beurteilen vergleiche , etwa EGMR JH ua, 24.11.2009, 49637/09). Auch Artikel 17, GRC garantiert nicht eine volle Entschädigung für Eigentumsentziehungen vergleiche , Ziniel in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage, 2019, Rn. 47 zu Artikel 17,). Vor dem Hintergrund des genannten Maßnahmen- und Rettungspaketes - aufgrund dessen substanzielle finanzielle Ausgleichsleistungen vorgesehen waren und sind - und des Umstandes, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht einzelnen Personen individuelle und exzessive Lasten aufbürdeten, sondern eine große Zahl von Unternehmen und unselbständig Erwerbstätiger betraf, hegt der Verwaltungsgerichtshof daher weiterhin und auch im Lichte des Vorbringens der revisionswerbenden Partei keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG vorgesehen wird vergleiche , bereits VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

Hinsichtlich der beiden weiteren ins Treffen geführten Grundrechte der Artikel 15 und Artikel 16, GRC sowie der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit beschränkt sich das Vorbringen der revisionswerbenden Partei im Wesentlichen auf eine Wiedergabe von Rechtsprechung des EuGH dazu, ohne konkret aufzuzeigen, worauf ein allfälliger daraus resultierender Entschädigungsanspruch gründen sollte. Aus den bereits im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie angestellten Erwägungen ist nicht zu ersehen, warum wegen der Einschränkung dieser Grundrechte und der Dienstleistungsfreiheit angesichts der vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen aus unionsrechtlichen Gründen ein weitergehender Entschädigungsanspruch bestehen soll.

Abgesehen davon, dass die Argumentation der revisionswerbenden Partei - wie schon ausgeführt - schon deshalb nicht verfängt, weil sie von der unzutreffenden Qualifikation des sie betreffenden Betretungsverbotes als Eigentumsentziehung ausgeht, ist nur der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Der unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für die Gewährung finanzieller Maßnahmen in Paragraph 3 b, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes - ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, erhobene Vorwurf mangelnder Transparenz der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es nicht darauf ankommt, ob schon unmittelbar aus dem Gesetz alle Fördermaßnahmen ersichtlich sein müssen; die aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Richtlinien sind als Verordnungen im BGBl. kundgemacht vergleiche , etwa Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, oder Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020,) und regeln inhaltlich die näheren Voraussetzungen der Förderungen, sodass diese allgemein zugänglich und bekannt sind. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich mit näherer Begründung ausgesprochen, dass die Verordnungsermächtigung des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz im Hinblick auf Artikel 18, B-VG nicht zu beanstanden sei (VfGH 15.12.2021, G 323 aus 2021,, Pkt. 2.1.5.ff). Der weitere Vorwurf, dass diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Leistungen im öffentlichrechtlichen Rechtsschutzsystem nicht durchgesetzt werden können, verkennt, dass zur Durchsetzung dieser Leistungen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht. Wie der VfGH erst jüngst zu den Leistungen nach Paragraph 3 b, Absatz 2, ABBAG-Gesetz ausgeführt hat, folgt aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden, dass sich auch Förderungswerber hinsichtlich der Förderungen nach Paragraph 3 b, ABBAG-Gesetz auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen können und ihnen daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht (VfGH 7.10.2021, G 88 aus 2021, Nr. 4.2.; vergleiche , auch VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020, ua Pkt. 2.4.2.3. sowie VfGH 15.12.2021, G 233 aus 2021, Pkt. 2.2.3.6.). Der weitere Hinweis der revisionswerbenden Partei auf das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip geht schließlich schon deshalb fehl, weil es dabei nur um die gleichartige Durchsetzbarkeit unionsrechtlicher Ansprüche im Vergleich zu rein innerstaatlichen Ansprüchen geht, ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Vorgesagten aber gerade nicht besteht.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch Ersatzansprüche, die sich darauf stützen sollten, dass der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit von Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 festgestellt und ausgesprochen hat, dass dieser nicht mehr anzuwenden ist, nicht im Verwaltungsweg geltend gemacht werden können, sondern allenfalls im Wege der Amtshaftung.

Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen zuzustimmen, wenn es - mit näherer Begründung - ausführt, dass im Revisionsfall angesichts des klaren Gesetzeswortlautes gerade nicht von einer ‚planwidrigen‘ Lücke auszugehen ist, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte vergleiche , VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081; 1.10.2014, Ro 2014/09/0052). Aus den angeführten Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen.“

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Die außerordentliche Revision zeigt weder ein Abweichen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien von der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0101; dem folgend zu einem weitgehend gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen jüngst 24.2.2022, Ra 2021/09/0102) noch eine andere Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.
15
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0348 Calfa VORAB
EuGH 62000CJ0020 Booker Aquaculture und Hydro Seafood VORAB
EuGH 62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB
EuGH 62011CJ0221 Demirkan VORAB
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
EuGH 62020CJ0238 Satini-S VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2021090159_20220309L00