Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs außerdem die Freiheit der Dienstleistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden. Dabei handelt es sich um einen Fall der so genannten "passiven Dienstleistungsfreiheit" vergleiche EuGH 24.9.2013, Demirkan, C-221/11). Auch Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen vergleiche EuGH 19.1.1999, Calfa, C-348/96, und insbesondere EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L03