Verwaltungsgerichtshof
09.03.2022
Ra 2021/09/0159
GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 4
Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs außerdem die Freiheit der Dienstleistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden. Dabei handelt es sich um einen Fall der so genannten "passiven Dienstleistungsfreiheit" vergleiche EuGH 24.9.2013, Demirkan, C-221/11). Auch Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen vergleiche EuGH 19.1.1999, Calfa, C-348/96, und insbesondere EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L03