Verwaltungsgerichtshof
09.03.2022
Ra 2021/09/0159
GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 7
Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-G 2014 ist im Hinblick auf Artikel 18, B-VG nicht zu beanstanden vergleiche VfGH 15.12.2021, G 323 aus 2021,). Zur Durchsetzung von Leistungen nach dem ABBAG-G 2014 steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Wie der VfGH zu den Leistungen nach Paragraph 3 b, Absatz 2, ABBAG-G 2014 ausgeführt hat, folgt aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden, dass sich auch Förderungswerber hinsichtlich der Förderungen nach Paragraph 3 b, ABBAG-G 2014 auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen können und ihnen daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht vergleiche VfGH 7.10.2021, G 88 aus 2021, Nr. 4.2.; vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,; VfGH 15.12.2021, G 233 aus 2021,).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090159.L06