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Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Jänner 2021, Zl. VGW-162/006/10886/2020-12, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. etwa VwGH 22.12.2020, Fr 2020/04/0006 bis 0011, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , etwa VwGH 22.12.2020, Fr 2020/04/0006 bis 0011, mwN).
Wien, am 23. Februar 2021