Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Fr 2020/04/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des MMag. A W in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Waltl & Partner in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Festsetzung der Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Jänner 2021, Zl. VGW-162/006/10886/2020-12, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , etwa VwGH 22.12.2020, Fr 2020/04/0006 bis 0011, mwN).

Wien, am 23. Februar 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020040014.F00