Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0048

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §27 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den "Familiennachzug" sind nicht mehr erfüllt, wenn die Ehe geschieden worden, folglich die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nicht mehr gegeben und daher die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG 2005 steht jedoch auch in einem solchen Fall ein verselbständigtes Aufenthaltsrecht zu, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005 vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 erfüllt sind vergleiche VwGH 28.7.2021, Ra 2019/22/0025).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L01

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220048_20230531L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0048

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 kann - schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - nur während des aufrechten Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 121 zur Stammfassung des NAG 2005, wonach in der genannten Regelung auf "eine bestehende Scheinehe" abgestellt wird und "während des Bestehens" einer solchen Beziehung keine Niederlassung begründet werden kann; siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG an. Liegt in diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsehe (mehr) vor - etwa weil die Ehe inzwischen geschieden wurde - so ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 nicht mehr heranzuziehen vergleiche VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081; VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L02

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220048_20230531L02

Rechtssatz für Ra 2019/22/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0048

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0040 E 3. August 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053). Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L03

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220048_20230531L03

Entscheidungstext Ra 2019/22/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0048

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §56
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §27 Abs1
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das am 4. Dezember 2018 mündlich verkündete und mit 13. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/016/6427/2018-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Mai 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot - Weiß - Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG); er berief sich dabei auf seine im Oktober 2014 geschlossene Ehe mit S K, einer serbischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügte.

Der Aufenthaltstitel wurde dem Revisionswerber im August 2015 mit Gültigkeit bis 5. August 2016 erteilt. Aufgrund seines Verlängerungsantrags vom 14. Juni 2016 wurde der Titel zuletzt mit Gültigkeit bis 6. August 2017 verlängert. Am 23. Juni 2017 stellte er einen weiteren Verlängerungsantrag.

2.1. Mit Bescheid vom 23. März 2018 nahm der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag und den Verlängerungsantrag vom 14. Juni 2016 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem den Erstantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sowie die Verlängerungsanträge mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG ab.

2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, bemängelte das Unterlassen hinreichender Ermittlungen und trat den Tatsachenannahmen und der Würdigung, wonach vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe und vom „Erschleichen“ des Aufenthaltstitels auszugehen sei, entgegen.

3.1. Mit dem - am 4. Dezember 2018 mündlich verkündeten und mit 13. Dezember 2018 schriftlich ausgefertigten - angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde insoweit Folge, als es die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag und den Verlängerungsantrag vom 14. Juni 2016 und die unter einem ausgesprochene Abweisung dieser Anträge ersatzlos behob (Spruchpunkt römisch eins.).

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 23. Juni 2017 richtete, als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass als Begründung der durch Ehescheidung eingetretene Verlust der Familienangehörigeneigenschaft des Revisionswerbers und als Rechtsgrundlage Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG heranzuziehen seien (Spruchpunkt römisch zwei.).

3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (zu Spruchpunkt römisch eins.) über den unstrittigen Sachverhalt hinaus fest, die Behörde habe sowohl vor als auch nach der erstmaligen Titelerteilung polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, wobei sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe jeweils bestätigt habe. Dennoch habe die Behörde den Aufenthaltstitel erteilt und über Antrag vom 14. Juni 2016 verlängert, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen. Aufgrund des Verlängerungsantrags vom 23. Juni 2017 habe sie den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erneut aufgegriffen, den Revisionswerber zu Äußerungen aufgefordert und letztlich den bekämpften Bescheid erlassen.

Das Verwaltungsgericht stellte weiters (zu Spruchpunkt römisch zwei.) fest, im Jänner 2018 sei es zur Trennung des Revisionswerbers von S K gekommen, die Ehe sei sodann am 27. Juli 2018 im Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden, was erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2018 bekannt geworden sei. In Bezug auf die Wohnverhältnisse habe der Revisionswerber mit dem Verlängerungsantrag vom 23. Juni 2017 den Mietvertrag der S K (gültig bis 31. Oktober 2018) über deren Wohnung vorgelegt, einen weiteren Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft - insbesondere an seiner aktuellen Meldeadresse - habe er nicht erbracht.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht (zu Spruchpunkt römisch eins.), das „Erschleichen“ eines Bescheids iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setze voraus, dass die Behörde auf die von der Partei in Irreführungsabsicht gemachten unrichtigen Angaben angewiesen gewesen sei und weitere Erhebungen nicht zumutbar gewesen seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da sich der Revisionswerber zwar auf seine Ehe mit S K berufen habe, für die Behörde jedoch bereits bei der Titelerteilung deutliche Anhaltspunkte vorgelegen seien, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln könne. Allfälligen Zweifeln hätte sie durch weitere Ermittlungen Rechnung tragen müssen, sie habe davon jedoch abgesehen und den Aufenthaltstitel ohne Weiteres erteilt sowie in der Folge verlängert. Sie habe daher die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht ausgesprochen.

Das Verwaltungsgericht führte ferner (zu Spruchpunkt römisch zwei.) aus, die Verlängerung des Aufenthaltstitels setze gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG voraus, dass der Antragsteller (weiterhin) Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei. Vorliegend sei die Trennung des Revisionswerbers von S K im Jänner 2018 erfolgt, seitdem sei kein gemeinsames Ehe- und Familienleben mehr geführt worden, die Ehescheidung sei schließlich am 23. Juli 2018 erfolgt, sodass der Revisionswerber kein Familienangehöriger mehr sei und es an der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG komme zwar die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in einem solchen Fall in Betracht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliege und auch die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt seien. Gegenständlich sei jedoch einerseits das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verwirklicht, da sich der Revisionswerber bis zuletzt auf seine Ehe mit S K berufen habe, obwohl er jedenfalls seit Jänner 2018 kein gemeinsames Ehe- und Familienleben mehr geführt habe und die Ehescheidung im Juli 2018 erfolgt sei. Andererseits fehle auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, da der Revisionswerber einzig den (zudem nur bis 31. Oktober 2018 gültigen) Mietvertrag der S K vorgelegt habe, wobei aufgrund der Ehescheidung seine Benützungsrechte an der Wohnung weggefallen seien und er dort auch nicht mehr gemeldet sei. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, NAG komme zwar die Erteilung des Aufenthaltstitels auch bei Fehlen der vorgenannten Erteilungsvoraussetzungen in Betracht, wenn einer der dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände verwirklicht sei. Gegenständlich käme aber einzig das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe iSd Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Absatz 3, NAG in Frage, wobei dieser Tatbestand nicht erfüllt sei.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis, und zwar ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt römisch zwei., wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision.

4.2. Die Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen zulässig und auch begründet.

6.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG haben Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel (unter anderem) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den „Familiennachzug“ nicht mehr vor, so ist dem Familienangehörigen dennoch ein - jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entsprechender - Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG besteht und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind.

6.2. Vorliegend ist unstrittig, dass der - zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügende - Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vergleiche , etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201, Pkt. 9.2.) die Voraussetzungen für den „Familiennachzug“ nicht mehr erfüllte, weil seine Ehe mit S K im Juli 2018 geschieden worden ist, er folglich die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht mehr aufwies und daher die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllte.

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG stand bzw. steht dem Revisionswerber jedoch auch in einem solchen Fall ein verselbständigtes Aufenthaltsrecht zu, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind vergleiche , VwGH 28.7.2021, Ra 2019/22/0025, Pkt. 8. und 9.).

6.3. Gegenständlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass einerseits das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliege und andererseits die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei.

Das Verwaltungsgericht wich dabei jedoch - wie in der Revision zutreffend geltend gemacht und im Folgenden näher dargelegt wird - von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.

7.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn (unter anderem) eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) „vorliegt“.

Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG kann daher - schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - nur während des aufrechten Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden vergleiche , ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 121, zur Stammfassung des NAG, wonach in der genannten Regelung auf „eine bestehende Scheinehe“ abgestellt werde und „während des Bestehens“ einer solchen Beziehung keine Niederlassung begründet werden könne; siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081).

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an. Liegt in diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsehe (mehr) vor - etwa weil die Ehe inzwischen geschieden wurde - so ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht mehr heranzuziehen vergleiche , neuerlich VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081; VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237, Rn. 11).

7.2. Im Hinblick darauf ging - wie der Revisionswerber zutreffend rügt - das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Unrecht davon aus, dass das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verwirklicht sei, weil sich der Revisionswerber „bis zuletzt“ auf seine Ehe mit S K berufen habe, obwohl er jedenfalls seit Jänner 2018 kein gemeinsames Ehe- und Familienleben mehr geführt habe und die Ehescheidung im Juli 2018 erfolgt sei.

Wie der Revisionswerber ohnehin selbst vor dem Verwaltungsgericht letztlich doch angab, wurde seine Ehe mit S K im Juli 2018 rechtskräftig geschieden. Aufgrund dessen lag jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls keine Aufenthaltsehe mehr vor, sodass das in Rede stehende Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht verwirklicht ist.

8.1. Im Übrigen ist jedoch - wie der Revisionswerber zutreffend bemängelt - dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die von ihm als nicht erfüllt erachtete Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine Verletzung des „Überraschungsverbots“ bzw. auch des Parteiengehörs anzulasten.

8.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden „Überraschungsverbot“ zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche , etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 15; siehe dazu auch VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. römisch vier.A.4.2.1., 4.2.2.).

8.3. Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht aber verstoßen, indem es erstmals im angefochtenen Erkenntnis die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG (auch) auf das angenommene Nichtvorliegen eines Anspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (wobei die Frage vorher nie Thema war) stützte, ohne die diesbezüglichen Tatsachenannahmen dem Revisionswerber vorweg zur Kenntnis zu bringen und ihm die Erstattung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens und geeigneter Beweisanbote (etwa Vorlage urkundlicher Nachweise über seinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere an seiner neuen Meldeanschrift oder Beantragung seiner Vernehmung oder jene weiterer Beweispersonen in der mündlichen Verhandlung zur betreffenden Thematik) einzuräumen.

Bei Unterbleiben des Mangels wäre es - wie in der Revision hinreichend dargelegt wird - dem Revisionswerber möglich gewesen, den Sachverhalt entsprechend aufzuklären und vor allem geeignete Beweise für das Vorhandensein einer ortsüblichen Unterkunft zu erbringen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht zu einem anderen für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

9. Nach dem Vorgesagten hat somit das Verwaltungsgericht das soweit angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Die Entscheidung war schon deshalb im Umfang ihres Spruchpunkts römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

10. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Mai 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2019220048_20230531L00