Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0048

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den "Familiennachzug" sind nicht mehr erfüllt, wenn die Ehe geschieden worden, folglich die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nicht mehr gegeben und daher die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG 2005 steht jedoch auch in einem solchen Fall ein verselbständigtes Aufenthaltsrecht zu, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG 2005 vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 erfüllt sind vergleiche VwGH 28.7.2021, Ra 2019/22/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L01