Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0414

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0414

Entscheidungsdatum

05.10.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
VwGG §34 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0375 E 18. März 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch "zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren" dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Allein der Umstand, dass das VwG die ausdrückliche Zitierung der Dublin III-VO im Spruch seines Erkenntnisses (anders als der damit bestätigte Bescheid des BFA) unterlassen hat, kann keine Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung begründen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019210414.L01

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210414_20221005L01

Rechtssatz für Ra 2019/21/0414

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0414

Entscheidungsdatum

05.10.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §76 Abs3 Z1
FPG 2005 §76 Abs3 Z3
FPG 2005 §76 Abs3 Z6
FPG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §34 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Dient die Schubhaft nicht nur der Sicherung der Abschiebung, sondern vorgelagert bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung der Verfahrenssicherung, ist selbst wenn man davon ausginge, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung noch nicht durchführbar gewesen ist, solange nicht vom VwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Anordnung abgesprochen wurde, in bestimmten Konstellationen jedenfalls ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019210414.L02

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210414_20221005L02

Entscheidungstext Ra 2019/21/0414

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0414

Entscheidungsdatum

05.10.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §76 Abs3 Z1
FPG 2005 §76 Abs3 Z3
FPG 2005 §76 Abs3 Z6
FPG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §34 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der F S, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 24/5, gegen das am 19. November 2019 mündlich verkündete und mit 29. November 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W250 2225430-1/12E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 19. August 2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Aufgrund eines zeitlich ersten EURODAC-Treffers in Bezug auf Italien richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 3. September 2019 stimmte Italien der Wiederaufnahme der Mitbeteiligten zu.
3
Mit Bescheid des BFA vom 12. September 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe d der Dublin III-VO Italien zuständig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerberin (nach Italien) angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
4
Dagegen erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde, die am 30. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangte. Der Beschwerde kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, mit der Durchführung der Außerlandesbringung war jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zuzuwarten. Der Beschwerde wurde vom BVwG weder binnen der Wochenfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG noch in Anwendung des Absatz 4, dieser Bestimmung (jedenfalls) bis 19. November 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Mandatsbescheid vom 8. November 2019 ordnete das BFA gegen die Revisionswerberin gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
6
In der Begründung stellte das BFA fest, die Revisionswerberin sei spätestens am 18. August 2019 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und von der Polizei aufgegriffen worden. Die Revisionswerberin habe bereits am 15. Juni 2017 in Italien, am 21. November 2017 in Deutschland und am 20. März 2019 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides des BFA vom 12. September 2019 sei die Revisionswerberin untergetaucht und am 14. September 2019 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden. Von 14. September 2019 bis 25. Oktober 2019 habe sie über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Am 25. Oktober 2019 sei die Revisionswerberin zwar neuerlich in die Grundversorgung aufgenommen worden, sie habe sich jedoch dann ihrer für 8. November 2019 geplanten Abschiebung nach Italien unmittelbar vor Antritt des Fluges widersetzt. Angesichts dessen ging das BFA vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus, die es rechtlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 6 und 9 FPG stützte. Die Sicherung „des Verfahrens bzw. der Abschiebung“ sei - so fasste das BFA zusammen - erforderlich, weil sich die Revisionswerberin aufgrund des festgestellten „Vorverhaltens“ als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
7
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. November 2019 wies das BVwG die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 28, der Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 28, der Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, wobei es dazu vor allem feststellte, dass die Überstellung der Revisionswerberin nach Italien für den 22. November 2019 geplant sei. Weiters verpflichtete es gemäß Paragraph 35, VwGVG die Revisionswerberin zum Aufwandersatz gegenüber dem Bund und wies ihren Antrag auf Kostenersatz ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis, das über fristgerechten Antrag mit 29. November 2019 schriftlich ausgefertigt wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zur Frage, ob auch bei Dublin-Konstellationen die Wartepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verlängert werde, wenn das BVwG über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche entschieden habe, und damit eine Außerlandesbringung nicht durchführbar werde, sodass der Schubhaftzweck somit nicht erreicht werden könne. Zudem habe das BVwG entgegen ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.8.2011, 2008/21/0498 bis 0501) angenommen, dass mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.
12
Gemäß dem im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage herangezogenen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0375, Rn. 8).
13
Bei dem primär erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, das darauf abstellt, dass die gegen die Revisionswerberin mit Bescheid des BFA vom 12. September 2019 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. November 2019 noch nicht durchführbar gewesen sei, übersieht die Revisionswerberin, dass die gegenständliche Schubhaft entsprechend Artikel 28, der Dublin III-VO zum Zweck der „Sicherung des Überstellungsverfahrens“ angeordnet wurde. Die Schubhaft diente somit nicht nur der Sicherung der Abschiebung der Revisionswerberin nach Italien, sondern - wie das BFA in der Begründung des Schubhaftbescheides auch zum Ausdruck brachte - vorgelagert bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung der Verfahrenssicherung. Selbst wenn man daher mit der Revision davon ausginge, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung noch nicht durchführbar gewesen sei, solange nicht vom BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Anordnung abgesprochen wurde (siehe jedoch ausdrücklich gegenteilig: VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0019 bis 0024, Rn. 18), wäre - entgegen der Schlussfolgerung in der Revision - in der vorliegenden Konstellation jedenfalls ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben gewesen.
14
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, und auch für die Frage, ob sich die Schubhaft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig erweist vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0206, Rn. 7, mwN).
15
Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das BVwG - wie auch schon das BFA - bei der Begründung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht bloß auf die fehlende berufliche und soziale Verankerung der Revisionswerberin im Bundesgebiet abgestellt. Das BFA und das BVwG stützten die Annahme einer nicht durch gelindere Mittel abwendbaren erheblichen Fluchtgefahr - anders als im Fall des in der Revision genannten Erkenntnisses - vielmehr vor allem darauf, dass sich die Revisionswerberin mehrmals ihren Asylverfahren durch unrechtmäßige Weiterreise in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union entzogen, sich in Österreich bereits im Verborgenen aufgehalten sowie ihre versuchte Außerlandesbringung nach Italien vereitelt hatte. Schon im Hinblick darauf war die vom BVwG nach mündlicher Verhandlung getroffene Beurteilung zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr jedenfalls vertretbar. Daran kann die in der Revision noch ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei einem in Österreich aufenthaltsberechtigten und berufstätigen somalischen Staatsangehörigen, den die Revisionswerberin nach ihrer Einreise erstmals persönlich getroffen und dann am 13. Oktober 2019 nach muslimischem Ritus geheiratet hatte, nichts ändern, zumal auch er sich in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen deutlich gegen die damals unmittelbar bevorstehende Überstellung der Revisionswerberin nach Italien ausgesprochen hatte.
16
Die Revision war daher mangels Vorliegens von fallbezogen relevanten Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 5. Oktober 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019210414.L00

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019210414_20221005L00