Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §39 Abs2
StbG 1985 §10
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 festgehalten, dass das VwG im Verleihungsverfahren nach dem StbG 1985 verpflichtet ist, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mit Verweis u.a. auf VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007, mwN). Dies gilt auch für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf vergleiche zu allem VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L04

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L04

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 eine Beweiswürdigung der Staatsbürgerschaftsbehörde als schlüssig beurteilt, wonach (ausgehend von den Bestimmungen des fremden Staatsangehörigkeitsrechts) für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges - nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt worden sei vergleiche VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 34, mwN). Diese Rechtsprechung zeigt, dass Gegenteiliges, nämlich der Umstand, dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen des Betroffenen auf Grund seines Antrages vorgenommen worden sei, glaubwürdig dargelegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L05

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L05

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13 a, AVG ist es nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten und zählt eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L06

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L06

Entscheidungstext Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S H in T, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Niederösterreich vom 26. November 2018, Zl. LVwG-AV-497/001-2018, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber seit 1. August 2016 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (1.). Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen (2.)

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der in Belgrad geborene Revisionswerber sei im Jahr 2002 aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 habe der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.

3 Am 1. August 2016 sei dem Revisionswerber antragsgemäß ein für 10 Jahre gültiger serbischer Personalausweis ausgestellt worden. Am 14. Juni 2016 habe der Revisionswerber in der Republik Serbien eine serbische Staatsangehörige geheiratet. In der Eheurkunde (Auszug aus dem serbischen Ehebuch) sei als Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers die Republik Serbien vermerkt worden. Diese Eheurkunde habe der Revisionswerber den österreichischen Behörden im Dezember 2016 im Rahmen eines Aufenthaltsverfahrens für seine Ehegattin vorgelegt.

4 Nach der serbischen Rechtslage setze der (Wieder)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit die Abgabe einer positiven Willenserklärung voraus. Aufgrund dieser Bestimmungen und der Eintragungen im Personalausweis des Revisionswerbers und der Eheurkunde sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die serbische Staatsagenhörigkeit durch Antrag wiedererworben habe, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es anders zur Wiederverleihung der serbischen Staatsangehörigkeit gekommen sein sollte. Der Revisionswerber habe auch nie bestritten, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, sondern allein vorgebracht, er habe die serbische Staatsangehörigkeit nie verloren. Dem stehe der Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien entgegen, wonach der Revisionswerber als Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

außerordentliche Revision.

Zulässigkeit

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei "von der ständigen Rechtssprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Umfanges der Mitwirkungspflicht der Partei bzw. der Voraussetzung des Entfalls weiterer Ermittlungen der Behörde zur Feststellung eines Sachverhalts nicht nachgekommen". Zudem sei das Verwaltungsgericht seiner Anleitungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen. Dabei verweist die Revision auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11. Dezember 2018, E 3717 aus 2018,. Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass er offenbar nach wie vor als serbischer Staatsbürger in den Registern geführt werde. Das Verwaltungsgericht hätte durch Anfragen an die serbischen Behörden prüfen müssen, ob dies ein Fehler sei oder ob der Revisionswerber "auch materiell" nach wie vor serbischer Staatsbürger sei.

10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Konkrete Darlegung

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptung, wonach das Gericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, genügt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht vergleiche , für viele VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071, mwN).

12 Der vorliegende pauschale Verweis auf nicht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt diesen Anforderungen nicht. Die Revision erweist sich aber auch aus anderen Gründen als unzulässig:

Amtswegigkeit und Mitwirkungspflicht

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im Verleihungsverfahren nach dem StbG verpflichtet ist, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln vergleiche , VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mit Verweis u. a. auf VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007, mwN). Dies gilt auch für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG.

14 Zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf vergleiche , zu allem VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

15 Auch der VfGH hat in der von der Revision zitierten Entscheidung VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet ist (Rn. 63 f). Der VfGH hat gleichzeitig nicht ausgeschlossen, dass die Partei Mitwirkungspflichten treffen (Rn. 74).

16 In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die maßgebliche serbische Rechtslage ermittelt und den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Wege einer beweiswürdigenden Heranziehung von Beweismitteln (Eheurkunde, Personalausweis, Entlassungsbescheid) festgestellt. Dass diese Beweiswürdigung krass fehlerhaft gewesen wäre, wird nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht zu sehen vergleiche , zur Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof für viele VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN).

17 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung (als Verletzung des Amtswegigkeitsprinzips und des Paragraph 13 a, AVG) rügt, die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist von 14 Tagen sei "bei weiten" zu kurz gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist für die Vorlage "allfälliger von ihm noch eingeholter" (also bereits ihm vorliegender) Bestätigungen gesetzt worden ist und schon aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen als ausreichend angesehen werden durfte.

18 Eine solche Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom Verwaltungsgericht amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63).

19 Eine solche Vorgangsweise kann zunächst mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche , für viele VwGH 28.3.2018, Ra 2016/11/0085, mwN).

20 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG eine Beweiswürdigung der Staatsbürgerschaftsbehörde als schlüssig beurteilt, wonach (ausgehend von den Bestimmungen des fremden Staatsangehörigkeitsrechts) für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges - nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt worden sei vergleiche , VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 34, mwN). Diese Rechtsprechung zeigt, dass Gegenteiliges, nämlich der Umstand, dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen des Betroffenen auf Grund seines Antrages vorgenommen worden sei, glaubwürdig dargelegt werden kann. Zu dieser Darlegung hat das Verwaltungsgericht vorliegend dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben. Eine Beweislastumkehr liegt dagegen nicht vor.

21 Zu Paragraph 13 a, AVG ist zuletzt darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der Behörde ist, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten und eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, mwN).

Ergebnis

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWT_2019010042_20190228L00