Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2019/01/0042
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 eine Beweiswürdigung der Staatsbürgerschaftsbehörde als schlüssig beurteilt, wonach (ausgehend von den Bestimmungen des fremden Staatsangehörigkeitsrechts) für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges - nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt worden sei vergleiche VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 34, mwN). Diese Rechtsprechung zeigt, dass Gegenteiliges, nämlich der Umstand, dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen des Betroffenen auf Grund seines Antrages vorgenommen worden sei, glaubwürdig dargelegt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L05