Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 litb
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/11/0001 E 17. März 2016 VwSlg 19335 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Revisionswerberin als Interessentin iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG 2007 jedenfalls in Ansehung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt, die in Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 klargestellt wird (Hinweis E des VfGH VfSlg. Nr. 19.769 aus 2013,), ist eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Revision zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110095_20190408L01

Rechtssatz für Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2

Rechtssatz

Ob und welche materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition jemandem, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ein Interesse an einem gleichartigen Rechtsgeschäft anmeldet, gegen die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zukommt, bestimmt sich nach dem Inhalt der Genehmigungs- bzw. Versagungstatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110095_20190408L02

Rechtssatz für Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 ist schon deshalb nicht erfüllt, wenn die Käufer unstrittig Landwirte sind vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110095_20190408L03

Rechtssatz für Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet. Die in den Grundverkehrsgesetzen normierten Ziele der Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden sowie der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes lassen nicht erkennen, dass der Schutz dieser der Grundverkehrsbehörde, die dabei von Amts wegen tätig zu werden hat, übertragenen Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt vergleiche den zum Krnt GVG 2002 ergangenen Beschluss VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0006). Diese Überlegungen gelten auch für Interessenten, weil auch ihnen der Gesetzgeber hinsichtlich der zuvor genannten Interessen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 (betreffend die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des antragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks) und gemäß Ziffer 4, leg. cit. (betreffend die Hintanhaltung der erheblichen Überschreitung des ortsüblichen Verkehrswerts) eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition (anders als im Fall des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007) nicht einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L04

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110095_20190408L04

Entscheidungstext Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GVG NÖ 2007 §25;
GVG NÖ 2007 §27 Abs4;
GVG NÖ 2007 §28;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-AV-270/001-2017, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya; mitbeteiligte Parteien: 1) M, 2) F und 3) G), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Jänner 2017, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher bezeichnete, aus mehreren Grundstücken bestehende Liegenschaft (5,2581 ha) nach näher angeführten Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) erteilt.

2 In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber, der im grundverkehrsrechtlichen Verfahren sein Interesse am Erwerb dieser Grundstücke angemeldet hat, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er andernfalls im Falle des Obsiegens der Revision, der anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages und des eigenen Ankaufs der Grundstücke aufgrund der zwischenzeitigen Nutzung derselben durch die Käufer einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte. Durch Schlägerungen und intensive Bewirtschaftungen könnten die wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers als (potenzieller) bäuerlicher Erwerber massiv geschädigt werden.

3 Dazu ist festzuhalten, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und der anschließenden rechtskräftigen Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam würde (Paragraph 25, NÖ GVG 2007) und die Eintragung im Grundbuch zu löschen wäre (Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit.), dies mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (Paragraph 28, leg. cit.). Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass im Falle einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes (bzw. im Falle eines - künftigen - Erwerbs der gegenständlichen Grundstücke durch den Revisionswerber) zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke ohnedies Berücksichtigung finden können, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verneint (etwa VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0005; ebenso VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217, und jüngst VwGH 24.5.2018, Ra 2018/11/0096, 0097).

4 Da der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung gibt, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110095.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018110095_20180529L00

Entscheidungstext Ra 2018/11/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0095

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §3 Z4 litb
GVG NÖ 2007 §6 Abs2
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z3
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. G P in R, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-AV-270/001-2017, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya; mitbeteiligte Parteien: 1) M M, S, 2) F und 3) G F, beide G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Jänner 2017, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher bezeichnete, aus mehreren Grundstücken bestehende Liegenschaft (5,2581 ha) nach näher angeführten Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) erteilt.

Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung und auf Basis der im Einzelnen dargestellten Sachverhaltsannahmen zum Ergebnis, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine landwirtschaftliche Liegenschaft iSd. NÖ GVG 2007 handle, sodass der gegenständliche Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem Erstmitbeteiligten als Verkäufer und den Zweit- und Drittmitbeteiligten als Käufern, der Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfe.

3 Hinsichtlich der beiden Käufer bejahte das Verwaltungsgericht die Landwirteeigenschaft aus näher dargelegten Gründen (wobei diese Eigenschaft der Käufer auch vom Revisionswerber ausdrücklich außer Streit gestellt worden sei). Demgegenüber sei der Revisionswerber, der im Verfahren durch ein rechtsverbindliches Angebot sein Interesse zum Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft bekundet habe, nicht als Landwirt anzusehen. Der Revisionswerber beziehe nämlich in verschiedenen Funktionen (Aufsichtsratsvorsitzender, Vorstandsmitglied, usw.) ein außerlandwirtschaftliches Einkommen in solcher Höhe, dass der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens an seinem Gesamteinkommen nur bei 18,64 % liege und somit nicht als erheblich iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht erfüllt.

4 Auch die übrigen Tatbestände des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 stünden gegenständlich der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht entgegen. So sei die Ziffer 2, dieser Bestimmung nicht erfüllt, weil die Käufer ihren nur zwei bis drei Kilometer entfernten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch den Kauf der gegenständlichen Liegenschaft aufstocken und somit stärken könnten, wohingegen dies auf den Revisionswerber, der, wie erwähnt, nicht einmal als Landwirt anzusehen sei, nicht zutreffe. Im Übrigen diene diese Bestimmung auch nicht dazu, in den Wettbewerb zwischen Bauern einzugreifen (Hinweis auf u. a. VfGH 12.6.2007, VfSlg. 18.136).

5 Was den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 anlange, so habe der Revisionswerber in der Beschwerde vorgebracht, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die Käufer nicht zu erwarten sei, und dazu ins Treffen geführt, es bestehe an dieser ein im Grundbuch sicher gestelltes Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, jeweils zugunsten der Mutter des Verkäufers. Diese habe jedoch in der Verhandlung angegeben, dass sie die Liegenschaft, die schon seit dem Jahr 2006 an die nunmehrigen Käufer verpachtet sei, weder selbst bewirtschaften noch (anderweitig) verpachten werde, sodass - wie die Vergangenheit zeige - die Ausübung des Fruchtgenussrechtes durch die Genannte (die dasselbe schon seit dem Jahr 1997 inne habe) nicht zu erwarten sei. Im Übrigen handle es sich bei der Geltendmachung des Fruchtgenussrechts um eine zivilrechtliche Frage, die nicht Gegenstand des grundverkehrsrechtlichen Verfahrens sei. Nicht zuletzt hätten auch die beigezogenen Sachverständigen keine Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die gegenständlichen Grundstücke von den Käufern in Hinkunft nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden könnten.

6 Zum Belastungs- und Veräußerungsverbot führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch dieses das Rechtsgeschäft weder absolut nichtig noch ungültig werde, zumal eine solche Wirkung nur einem gesetzlichen Veräußerungsverbot zukomme (Hinweis auf Judikatur des OGH). Vielmehr werde durch das Veräußerungsverbot nur die grundbücherliche Durchführung des Eigentümerwechsels bis zur Zustimmung durch die Berechtigte hinausgeschoben. Auch der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 sei demnach nicht erfüllt.

7 Schließlich führte das Verwaltungsgericht betreffend den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 aus, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von EUR 0,83/m2 entgegen dem Beschwerdevorbringen laut eingeholtem Gutachten des Amtssachverständigen als angemessen und ortsüblich anzusehen sei, woran auch die vereinbarte Ratenzahlung bis zum Jahr 2041 nichts ändere. Zwar liege der Kaufpreis "im unteren Bereich des Preisbandes vergleichbarer Kauffälle", doch könne dadurch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 auch deshalb nicht erfüllt sein, weil dieser Versagungsgrund nur auf ein erhebliches Übersteigen des ortsüblichen Verkehrswertes abstelle.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und damit das Schicksal der Revision hänge von mehreren Rechtsfragen ab, zu denen es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe:

So sei (erstens) ungeklärt, ob es rechtmäßig sei, bei der Berechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens, das zur Begründung der Landwirteeigenschaft einen "erheblichen" Anteil (laut Motivenbericht etwa 25 %) am Gesamteinkommen aufweisen müsse (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007), einen pauschalen Bewirtschaftungsaufwand (70 %) im Sinne der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 in Abzug zu bringen. Durch diesen Abzug habe der Sachverständige das Einkommen des Revisionswerbers aus Land- und Forstwirtschaft erheblich reduziert und ihm dadurch die Eigenschaft als Landwirt abgesprochen.

Es fehle (zweitens) Judikatur zur Rechtsfrage, ob die festgestellten Belastungen der gegenständlichen Liegenschaft (Belastungs- und Veräußerungsverbot und Fruchtgenussrecht) der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegen stünden, weil diese Belastungen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufobjektes ausschließen oder zumindest nicht erwarten ließen.

Schließlich fehle (drittens) Judikatur zur Frage, ob für die Beurteilung des ortsüblichen Verkehrswertes auch die in Ansehung der Entrichtung des Kaufpreises vereinbarten Zahlungsmodalitäten, insbesondere derart lange Ratenzahlungstermine wie gegenständlich, entscheidend seien.

14 Entgegen dem Vorbringen der Revision ist ihr Schicksal von den genannten Rechtsfragen aus den nachstehend angeführten Gründen nicht "abhängig" iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG:

15 Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht dem zwischen den Mitbeteiligten geschlossenen Kaufvertrag die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt und das Vorliegen der vom Revisionswerber (der ebenfalls ein Interesse am Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes bekundet hat) behaupteten Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 verneint.

16 Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007, LGBl. 6800-5 in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

...

     (2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die

Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der

Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen

Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im

Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu

erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung,

Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und

forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die

Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1.        der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein

Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent

oder eine Interessentin vorhanden ist;

2.        das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder

mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung

aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;

3.        Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße

Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der

land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder

4.        die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne

ausreichende Begründung erheblich übersteigt."

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG (und zwar auch hinsichtlich der dortigen Wiedergabe weiterer, im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 stehender Bestimmungen dieses Gesetzes) verwiesen wird, ausgeführt, dass einem Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007

"jedenfalls in Ansehung des im Revisionsfall einschlägigen Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt, die in Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 klargestellt wird vergleiche , die unter Punkt 1.1.2. wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 11, NÖ GVG 2007 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 19.769 aus 2013,)".

18 Der Verfassungsgerichtshof hat in dem soeben erwähnten Erkenntnis, dem eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG eines Interessenten gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages zugrunde lag, dem Interessenten über die bloßen Parteirechte im Verwaltungsverfahren hinaus deshalb "materielle subjektiv-öffentliche Rechte" zugestanden, weil

"gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 (...) ein Erwerb durch einen Nichtlandwirt zwingend zu untersagen (ist), wenn ein Interessent im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, leg.cit. das Interesse anmeldet, das Grundstück zu erwerben. Zieht eine solche Meldung eines Interessenten zwingend die Untersagung des in Aussicht genommenen Erwerbes nach sich, so handelt es sich um ein Regelungssystem, das materielle subjektive Berechtigungen des Interessenten voraussetzt. ..."

19 Ob und welche materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition jemandem, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ein Interesse an einem gleichartigen Rechtsgeschäft anmeldet, gegen die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zukommt, bestimmt sich daher nach dem Inhalt der Genehmigungs- bzw. Versagungstatbestände.

20 Zum Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 meint der Revisionswerber, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege darin, dass der Modus für die Berechnung seines landwirtschaftlichen Einkommens (konkret der in Abzug zu bringende Bewirtschaftungsaufwand) durch die Judikatur ungeklärt sei. Mit dem landwirtschaftlichen Einkommen und in weiterer Folge dessen Anteil an seinem Gesamteinkommen spricht der Revisionswerber erkennbar - Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 - die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Person verneinte Landwirteeigenschaft an.

21 Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die vom Revisionswerber angestrebte Anwendung des Versagungsgrundes des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 (auch) davon abhängt, ob er als Interessent (Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit.) anzusehen ist, wofür eben seine Landwirteeigenschaft und damit fallbezogen - Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 - die Höhe seines land- und forstwirtschaftlichen Einkommens und dessen Anteil am Gesamteinkommen entscheidend sind.

22 Dennoch hängt das Schicksal der Revision im vorliegenden Fall nicht von dieser Rechtsfrage ab, weil der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 fallbezogen schon deshalb nicht erfüllt ist, weil die Käufer unstrittig Landwirte sind vergleiche , auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, dort Rn 32).

23 Weiters wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision als bislang ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, ob das gegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw. das Fruchtgenussrecht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kaufobjektes und damit der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegen stehen, womit auf den Versagungstatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 Bezug genommen wird. Schließlich wird mit der Frage, wie der ortsübliche Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen ist bzw. ob dabei die vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu berücksichtigen sind, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angesprochen. Beide Rechtsfragen sind aber für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung (und daher für das Schicksal der Revision) nicht entscheidend, weil sich der Revisionswerber als (behaupteter) Interessent auf diese Versagungsgründe nicht berufen kann:

24 Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist. Die in den Grundverkehrsgesetzen normierten Ziele der Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden sowie der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes ließen nicht erkennen, dass der Schutz dieser der Grundverkehrsbehörde, die dabei von Amts wegen tätig zu werden hat, übertragenen Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt vergleiche , den zum K-GVG ergangenen Beschluss VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0006, und die dort zitierte Vorjudikatur).

25 Diese Überlegungen gelten auch für Interessenten, weil auch ihnen der Gesetzgeber hinsichtlich der zuvor genannten Interessen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 (betreffend die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des antragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks) und gemäß Ziffer 4, leg. cit. (betreffend die Hintanhaltung der erheblichen Überschreitung des ortsüblichen Verkehrswerts) eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition (anders als im Fall des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007) nicht einräumt.

26 Zusammengefasst zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage auf, von der das Schicksal der Revision abhängt iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

27 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWT_2018110095_20190408L00