Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/11/0095
Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet. Die in den Grundverkehrsgesetzen normierten Ziele der Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden sowie der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes lassen nicht erkennen, dass der Schutz dieser der Grundverkehrsbehörde, die dabei von Amts wegen tätig zu werden hat, übertragenen Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt vergleiche den zum Krnt GVG 2002 ergangenen Beschluss VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0006). Diese Überlegungen gelten auch für Interessenten, weil auch ihnen der Gesetzgeber hinsichtlich der zuvor genannten Interessen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 (betreffend die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des antragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks) und gemäß Ziffer 4, leg. cit. (betreffend die Hintanhaltung der erheblichen Überschreitung des ortsüblichen Verkehrswerts) eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition (anders als im Fall des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007) nicht einräumt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110095.L04