Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

E3L E15101000
L85006 Straßen Steiermark
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7a
32011L0092 UVP-RL Art11

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161

Rechtssatz

Die Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier: der Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, "ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen" sei, wurde in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet. Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2018060139_20201217L01

Rechtssatz für Ra 2018/06/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0138 E 30. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2018060139_20201217L02

Entscheidungstext Ra 2018/06/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. E, 2. MMag. S, 3. M, 4. M L, 5. M H, 6. M R, 7. D, 8. G, 9. W, 10. A, 11. K, 12. E, 13. J, 14. E P, 15. R, 16. H, 17. H W, 18. P, 19. K T, 20. N, 21. R S, 22. P S und 23. S, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018, LVwG 88.14-3060/2017-11, betreffend Bewilligung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau, dieses vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018 (Spruchpunkt römisch zwei. des mehrere Geschäftszahlen aufweisenden Erkenntnisses) wurde die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. September 2017, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B 320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde Stainach-Pürgg (Einreichprojekt 2016) gemäß Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2
Ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von Vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
5
Zudem hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , erneut VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
6
Auf die Vermeidung von hohen Rückbaukosten, die der öffentlichen Hand für den Fall des Erfolges der Revision drohten, können die revisionswerbenden Parteien einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mit Erfolg stützen. Dazu bedarf es vielmehr einer Darlegung der Nachteile, die den Antragstellern selbst bei Umsetzung des bekämpften Erkenntnisses in die Wirklichkeit drohen vergleiche , VwGH 12.11.2007, AW 2007/07/0059 u.a.).
7
Das Vorbringen, für die Bauführung würden auch Grundstücke benötigt, die sich noch nicht im Eigentum des Projektwerbers befänden, zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien auf, weil sie gar nicht konkret behaupten, dass sie Eigentümer der von ihnen nicht näher spezifizierten, für die Bauführung benötigten Grundstücke wären und sie überdies den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach ihre Grundstücke zur Umsetzung des Straßenbauvorhabens nicht benötigt würden, nicht entgegentreten.
8
Auch mit dem allgemeinen Verweis auf nicht reversible Eingriffe in Fauna und Flora - erwähnt werden die Verlegung von Bachläufen und Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete - wird kein konkreter unverhältnismäßiger, den Antragstellern drohender Nachteil dargelegt.
9
Dies gilt ebenso für das nicht näher konkretisierte Vorbringen, „die belangte Behörde“ habe sich mit den Schadstoff- und Abgasemissionen und deren Auswirkungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien und den benachbarten Schutzgebieten nicht auseinandergesetzt, sowie für die Ausführungen, es könne - mangels Begutachtung der Veränderungen der Schadstoffemissionen durch das Projekt und mangels nachvollziehbarer Feststellungen oder Zählungsergebnisse von angeblichen Staus und Unfällen - nicht von vornherein von einem öffentlichen Interesse (an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens) ausgegangen werden.
10
Da dem vorliegenden Aufschiebungsantrag bereits mangels ausreichender Konkretisierung von mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien verbundenen unverhältnismäßigen Nachteilen nicht stattzugeben war, ist auf die Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 17. August 2018

Schlagworte

Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060139.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2018060139_20180817L00

Entscheidungstext Ra 2018/06/0139

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

E3L E15101000
L85006 Straßen Steiermark
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7a
32011L0092 UVP-RL Art11

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache 1. der E K in P, 2. der MMag. S K in G, 3. der M U, 4. der M L, 5. der M H, 6. des M R, 7. der D R, 8. der G B, 9. des W B, 10. der A G, 11. des K G, 12. des E S, 13. des J H, 14. des E P, 15. des R H, 16. des H H, 17. des H W, 18. der P B, 19. des K T, 20. der N M, 21. des R S, alle in P, 22. des P S in S und 23. der S P in P, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018, LVwG 50.14-2852/2017-11, LVwG 50.14-3050-3054/2017-11, LVwG 88.14-3055-3059/2017-11, LVwG 88.14-3060/2017-11, betreffend Bewilligung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau, in Graz, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem hier maßgeblichen Spruchpunkt römisch zwei. des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 7. September 2017, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B320, Ennstal Straße, im Baulos „Kreuzung T“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde S-P (Einreichprojekt 2016) gemäß Paragraph 47, Steiermärkisches Straßenverwaltungsgesetz 1964 (Stmk LStVG 1964) straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, das gegenständliche Straßenbauvorhaben stelle ein gegenüber einem früheren, jedoch nicht verwirklichten Projekt aus dem Jahr 2010 modifiziertes Straßenbauvorhaben dar. Die bestehende niveaugleiche „Kreuzung T“ solle nach wie vor in eine niveaufreie Kreuzung umgebaut und die annähernd parallel zur B320 verlaufende SX Straße (Ortsanbindung S) solle bis zum Knoten T (nunmehr um 742 m) verlängert werden. Das Straßenbauvorhaben bedinge Geländeanpassungen, die Ver- bzw. Umlegung von Anbindungen an die übrigen Verkehrswege und anrainenden Liegenschaften, die kleinräumige Verlegung des Bachlaufes der K und Grundstückseinlösungen.
3
Abweichend von der Einreichung aus dem Jahr 2010 solle die ursprünglich in Form einer Unterführung geplante Trassenführung der B320 im Kreuzungsbereich durch eine Überführung (Brückenkonstruktion) ersetzt werden; die Länge des Abschnitts betrage nur mehr etwa 950 m. Der Mittelpunkt des darunterliegenden Kreisverkehrs werde um ca. 15 m in südöstliche Richtung mittig unter die Achse der B320 verschoben, wodurch eine Anbindung an die dort bestehende Tankstelle über einen eigenen Arm vom Kreisverkehrsplatz aus möglich werde. Die Aufschließungsstraße Nord mit einer Länge von 293 m entfalle; die Aufschließung der nordöstlich des geplanten Kreisverkehrsplatzes liegenden Liegenschaften erfolge nunmehr direkt von der SX Straße über bestehende Wege. Anstelle der Aufschließungsstraße Süd mit einer Länge von 472 m sei südöstlich der B320 ein Wirtschaftsweg von etwa 415 m Länge zur Aufschließung der landwirtschaftlichen Flächen geplant.
4
Die beschwerdeführenden (darunter die revisionswerbenden) Parteien seien Bewohner der Siedlungsbereiche U und N im Nahebereich der „Kreuzung T“.
5
Zur Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens hielt das LVwG - bezugnehmend auf die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 9, zum UVP-G 2000 - unter anderem fest, das Vorhaben sei keine Schnellstraße und weise eine projektierte Straßenlänge unter 5 bzw. 10 km auf. Daher seien nur mehr die Tatbestände der Litera g, h, und i des Anhangs 1 Ziffer 9, (Spalte 3) UVP-G 2000 einer näheren Beurteilung zu unterziehen.
6
Die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises sei kein Neubau einer sonstigen Straße im Sinne des Anhangs 1 Spalte 3 letzter Absatz UVP-G 2000, weil mit der Umgestaltung der Kreuzung nicht völlig neue Straßen errichtet würden oder eine bereits bestehende Straße derart „verlegt“ werde, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen werde. Mit den projektierten Ausbaumaßnahmen erfolge auch keine Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen. Die für die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung erforderlichen richtungsgebundenen Zu- und Abfahrtsrampen seien vergleichbar mit Links- oder Rechtsabbiegestreifen bei niveaugleichen Straßenkreuzungen (Verweis auf eine verkehrstechnische Stellungnahme vom 14. November 2016). Im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen der B320 erfolgten lediglich Spuraufweitungen im Zuge einer Kreuzung, die von der Definition „Neubau“ nicht umfasst seien (Verweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.3.2010, 4B/2010/2-10). Daraus folge, dass der geplante Kreuzungsumbau von einer niveaugleichen in eine niveaufreie Kreuzung schon mangels Vorliegen eines Neubaus keinem der Tatbestände im Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, h, und i UVP-G 2000 zu subsumieren sei.
7
Die Ortsanbindung S mit einer Länge von 742 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m sei als Neubau eines Teilabschnittes sonstiger Straßen (Zufahrtsstraße nach S) im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera g, h, und i zum UVP-G 2000 zu qualifizieren, für den eine DTV (Anmerkung: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von mehr als 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von fünf Jahren prognostiziert werde. Der Straßenneubau berühre kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B (Alpinregion) und D (belastetes Gebiet Luft). Er berühre auch keine Schutzgebiete der Kategorien A (besonders schutzwürdiges Gebiet) oder C (Wasserschutz- und Schongebiete). Daraus folge, dass die Tatbestände der Ziffer 9, Litera g und h des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht zum Tragen kämen.
8
Der Neubau der Ortsanbindung S berühre zwar ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E, weil im Umkreis von 300 m um das Neubauvorhaben Bauland ausgewiesen sei und in diesem Umkreis auch ein Siedlungsgebiet (N) bestehe. Um hier jedoch die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das Tatbestandselement der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera i, zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen (erneuter Verweis auf Umweltsenat 4.3.2010, 4B/2010/2-10). Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Für die Ortsanbindung S werde für das Jahr 2023 lediglich eine DTV von etwa 5.330 Kraftfahrzeugen (einschließlich 270 Lkw) prognostiziert, womit die vorgegebene DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen bei weitem (auch unter Berücksichtigung einer Verschiebung des Prognosezeitraumes von fünf Jahren) unterschritten werde.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10
Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075 bis 0076, oder auch VwGH 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN).
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Diesen Anforderungen wird der erste Teil des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision, das LVwG habe die Rechtsfrage, ob „das gegenständliche Projekt“ einen Neubau oder eine bloße „Anhebung“ der B320 darstelle, unrichtig gelöst, nicht gerecht. Weder wird mit diesem Vorbringen dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis gegebenenfalls von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll, noch wird bezogen auf den vorliegenden Fall konkret behauptet, dass die erwähnte Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet worden sei.
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Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , etwa VwGH 17.1.2020, Ra 2019/06/0166, mwN).
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Das LVwG hat die Frage, weshalb es die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises nicht als Neubau einer sonstigen Straße im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 beurteilte, ausführlich begründet. Auf diese begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision in keiner Weise ein. Es wirft weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund dieses Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass das LVwG hinsichtlich der in Rede stehenden Frage den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorgenommen hätte vergleiche , erneut VwGH 17.1.2020, Ra 2019/06/0166, mwN).
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Soweit die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsausführungen ohne weitere Erläuterung vorbringen, das LVwG habe verkannt, „dass aufgrund der UVP-Pflicht des gegenständlichen Verfahrens“ die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde gegeben sei, treten sie in ihren Zulässigkeitsausführungen der diesbezüglichen Begründung des LVwG für das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht ebenso wenig substantiell entgegen.
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Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ferner aufgeworfene Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier gemeint: der revisionswerbenden Parteien als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, „ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen“ sei, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet.
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Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).
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Auch soweit die revisionswerbenden Parteien vortragen, das LVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insofern abgewichen, als „hier offensichtlich angenommen wird, dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinerlei Überprüfung von Schadstoffemissionen und deren Auswirkungen auf Schutzgebiete und Nachbarn durchzuführen ist“, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa auch VwGH 2.4.2020, Ra 2017/06/0255, mwN).
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Im Übrigen hat die Behörde nach der hg. Judikatur bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. So stellen etwa die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die aufgrund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar vergleiche , VwGH 30.9.2015, 2013/06/0138, mwN).
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In den hier zu beurteilenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird jedoch nicht dargelegt, die mangelnde Überprüfung konkret welcher Schadstoffemissionen und welcher Auswirkungen auf welche Schutzgebiete und welche Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem Stmk LStVG 1964 allenfalls dem LVwG vorgeworfen wird (und gegebenenfalls welche subjektiven Rechte der revisionswerbenden Parteien dadurch verletzt worden sein sollten).
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWT_2018060139_20201217L00