Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/06/0140

Ra 2018/06/0141

Ra 2018/06/0142

Ra 2018/06/0143

Ra 2018/06/0144

Ra 2018/06/0145

Ra 2018/06/0146

Ra 2018/06/0147

Ra 2018/06/0148

Ra 2018/06/0149

Ra 2018/06/0150

Ra 2018/06/0151

Ra 2018/06/0152

Ra 2018/06/0153

Ra 2018/06/0154

Ra 2018/06/0155

Ra 2018/06/0156

Ra 2018/06/0157

Ra 2018/06/0158

Ra 2018/06/0159

Ra 2018/06/0160

Ra 2018/06/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. E, 2. MMag. S, 3. M, 4. M L, 5. M H, 6. M R, 7. D, 8. G, 9. W, 10. A, 11. K, 12. E, 13. J, 14. E P, 15. R, 16. H, 17. H W, 18. P, 19. K T, 20. N, 21. R S, 22. P S und 23. S, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018, LVwG 88.14-3060/2017-11, betreffend Bewilligung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau, dieses vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018 (Spruchpunkt römisch zwei. des mehrere Geschäftszahlen aufweisenden Erkenntnisses) wurde die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. September 2017, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B 320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde Stainach-Pürgg (Einreichprojekt 2016) gemäß Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2
Ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von Vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
5
Zudem hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , erneut VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
6
Auf die Vermeidung von hohen Rückbaukosten, die der öffentlichen Hand für den Fall des Erfolges der Revision drohten, können die revisionswerbenden Parteien einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mit Erfolg stützen. Dazu bedarf es vielmehr einer Darlegung der Nachteile, die den Antragstellern selbst bei Umsetzung des bekämpften Erkenntnisses in die Wirklichkeit drohen vergleiche , VwGH 12.11.2007, AW 2007/07/0059 u.a.).
7
Das Vorbringen, für die Bauführung würden auch Grundstücke benötigt, die sich noch nicht im Eigentum des Projektwerbers befänden, zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien auf, weil sie gar nicht konkret behaupten, dass sie Eigentümer der von ihnen nicht näher spezifizierten, für die Bauführung benötigten Grundstücke wären und sie überdies den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach ihre Grundstücke zur Umsetzung des Straßenbauvorhabens nicht benötigt würden, nicht entgegentreten.
8
Auch mit dem allgemeinen Verweis auf nicht reversible Eingriffe in Fauna und Flora - erwähnt werden die Verlegung von Bachläufen und Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete - wird kein konkreter unverhältnismäßiger, den Antragstellern drohender Nachteil dargelegt.
9
Dies gilt ebenso für das nicht näher konkretisierte Vorbringen, „die belangte Behörde“ habe sich mit den Schadstoff- und Abgasemissionen und deren Auswirkungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien und den benachbarten Schutzgebieten nicht auseinandergesetzt, sowie für die Ausführungen, es könne - mangels Begutachtung der Veränderungen der Schadstoffemissionen durch das Projekt und mangels nachvollziehbarer Feststellungen oder Zählungsergebnisse von angeblichen Staus und Unfällen - nicht von vornherein von einem öffentlichen Interesse (an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens) ausgegangen werden.
10
Da dem vorliegenden Aufschiebungsantrag bereits mangels ausreichender Konkretisierung von mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien verbundenen unverhältnismäßigen Nachteilen nicht stattzugeben war, ist auf die Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 17. August 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060139.L00