Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/06/0140

Ra 2018/06/0141

Ra 2018/06/0142

Ra 2018/06/0143

Ra 2018/06/0144

Ra 2018/06/0145

Ra 2018/06/0146

Ra 2018/06/0147

Ra 2018/06/0148

Ra 2018/06/0149

Ra 2018/06/0150

Ra 2018/06/0151

Ra 2018/06/0152

Ra 2018/06/0153

Ra 2018/06/0154

Ra 2018/06/0155

Ra 2018/06/0156

Ra 2018/06/0157

Ra 2018/06/0158

Ra 2018/06/0159

Ra 2018/06/0160

Ra 2018/06/0161

Rechtssatz

Die Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier: der Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, "ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen" sei, wurde in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet. Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L01