Verwaltungsgerichtshof
17.12.2020
Ra 2018/06/0139
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0140
Ra 2018/06/0141
Ra 2018/06/0142
Ra 2018/06/0143
Ra 2018/06/0144
Ra 2018/06/0145
Ra 2018/06/0146
Ra 2018/06/0147
Ra 2018/06/0148
Ra 2018/06/0149
Ra 2018/06/0150
Ra 2018/06/0151
Ra 2018/06/0152
Ra 2018/06/0153
Ra 2018/06/0154
Ra 2018/06/0155
Ra 2018/06/0156
Ra 2018/06/0157
Ra 2018/06/0158
Ra 2018/06/0159
Ra 2018/06/0160
Ra 2018/06/0161
Die Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier: der Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, "ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen" sei, wurde in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet. Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L01