Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/06/0140

Ra 2018/06/0141

Ra 2018/06/0142

Ra 2018/06/0143

Ra 2018/06/0144

Ra 2018/06/0145

Ra 2018/06/0146

Ra 2018/06/0147

Ra 2018/06/0148

Ra 2018/06/0149

Ra 2018/06/0150

Ra 2018/06/0151

Ra 2018/06/0152

Ra 2018/06/0153

Ra 2018/06/0154

Ra 2018/06/0155

Ra 2018/06/0156

Ra 2018/06/0157

Ra 2018/06/0158

Ra 2018/06/0159

Ra 2018/06/0160

Ra 2018/06/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0138 E 30. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L02