Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/06/0140

Ra 2018/06/0141

Ra 2018/06/0142

Ra 2018/06/0143

Ra 2018/06/0144

Ra 2018/06/0145

Ra 2018/06/0146

Ra 2018/06/0147

Ra 2018/06/0148

Ra 2018/06/0149

Ra 2018/06/0150

Ra 2018/06/0151

Ra 2018/06/0152

Ra 2018/06/0153

Ra 2018/06/0154

Ra 2018/06/0155

Ra 2018/06/0156

Ra 2018/06/0157

Ra 2018/06/0158

Ra 2018/06/0159

Ra 2018/06/0160

Ra 2018/06/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache 1. der E K in P, 2. der MMag. S K in G, 3. der M U, 4. der M L, 5. der M H, 6. des M R, 7. der D R, 8. der G B, 9. des W B, 10. der A G, 11. des K G, 12. des E S, 13. des J H, 14. des E P, 15. des R H, 16. des H H, 17. des H W, 18. der P B, 19. des K T, 20. der N M, 21. des R S, alle in P, 22. des P S in S und 23. der S P in P, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2018, LVwG 50.14-2852/2017-11, LVwG 50.14-3050-3054/2017-11, LVwG 88.14-3055-3059/2017-11, LVwG 88.14-3060/2017-11, betreffend Bewilligung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 - Verkehr und Landeshochbau, in Graz, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem hier maßgeblichen Spruchpunkt römisch zwei. des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 7. September 2017, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B320, Ennstal Straße, im Baulos „Kreuzung T“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde S-P (Einreichprojekt 2016) gemäß Paragraph 47, Steiermärkisches Straßenverwaltungsgesetz 1964 (Stmk LStVG 1964) straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, das gegenständliche Straßenbauvorhaben stelle ein gegenüber einem früheren, jedoch nicht verwirklichten Projekt aus dem Jahr 2010 modifiziertes Straßenbauvorhaben dar. Die bestehende niveaugleiche „Kreuzung T“ solle nach wie vor in eine niveaufreie Kreuzung umgebaut und die annähernd parallel zur B320 verlaufende SX Straße (Ortsanbindung S) solle bis zum Knoten T (nunmehr um 742 m) verlängert werden. Das Straßenbauvorhaben bedinge Geländeanpassungen, die Ver- bzw. Umlegung von Anbindungen an die übrigen Verkehrswege und anrainenden Liegenschaften, die kleinräumige Verlegung des Bachlaufes der K und Grundstückseinlösungen.
3
Abweichend von der Einreichung aus dem Jahr 2010 solle die ursprünglich in Form einer Unterführung geplante Trassenführung der B320 im Kreuzungsbereich durch eine Überführung (Brückenkonstruktion) ersetzt werden; die Länge des Abschnitts betrage nur mehr etwa 950 m. Der Mittelpunkt des darunterliegenden Kreisverkehrs werde um ca. 15 m in südöstliche Richtung mittig unter die Achse der B320 verschoben, wodurch eine Anbindung an die dort bestehende Tankstelle über einen eigenen Arm vom Kreisverkehrsplatz aus möglich werde. Die Aufschließungsstraße Nord mit einer Länge von 293 m entfalle; die Aufschließung der nordöstlich des geplanten Kreisverkehrsplatzes liegenden Liegenschaften erfolge nunmehr direkt von der SX Straße über bestehende Wege. Anstelle der Aufschließungsstraße Süd mit einer Länge von 472 m sei südöstlich der B320 ein Wirtschaftsweg von etwa 415 m Länge zur Aufschließung der landwirtschaftlichen Flächen geplant.
4
Die beschwerdeführenden (darunter die revisionswerbenden) Parteien seien Bewohner der Siedlungsbereiche U und N im Nahebereich der „Kreuzung T“.
5
Zur Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens hielt das LVwG - bezugnehmend auf die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 9, zum UVP-G 2000 - unter anderem fest, das Vorhaben sei keine Schnellstraße und weise eine projektierte Straßenlänge unter 5 bzw. 10 km auf. Daher seien nur mehr die Tatbestände der Litera g, h, und i des Anhangs 1 Ziffer 9, (Spalte 3) UVP-G 2000 einer näheren Beurteilung zu unterziehen.
6
Die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises sei kein Neubau einer sonstigen Straße im Sinne des Anhangs 1 Spalte 3 letzter Absatz UVP-G 2000, weil mit der Umgestaltung der Kreuzung nicht völlig neue Straßen errichtet würden oder eine bereits bestehende Straße derart „verlegt“ werde, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen werde. Mit den projektierten Ausbaumaßnahmen erfolge auch keine Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen. Die für die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung erforderlichen richtungsgebundenen Zu- und Abfahrtsrampen seien vergleichbar mit Links- oder Rechtsabbiegestreifen bei niveaugleichen Straßenkreuzungen (Verweis auf eine verkehrstechnische Stellungnahme vom 14. November 2016). Im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen der B320 erfolgten lediglich Spuraufweitungen im Zuge einer Kreuzung, die von der Definition „Neubau“ nicht umfasst seien (Verweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.3.2010, 4B/2010/2-10). Daraus folge, dass der geplante Kreuzungsumbau von einer niveaugleichen in eine niveaufreie Kreuzung schon mangels Vorliegen eines Neubaus keinem der Tatbestände im Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, h, und i UVP-G 2000 zu subsumieren sei.
7
Die Ortsanbindung S mit einer Länge von 742 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m sei als Neubau eines Teilabschnittes sonstiger Straßen (Zufahrtsstraße nach S) im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera g, h, und i zum UVP-G 2000 zu qualifizieren, für den eine DTV (Anmerkung: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von mehr als 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von fünf Jahren prognostiziert werde. Der Straßenneubau berühre kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B (Alpinregion) und D (belastetes Gebiet Luft). Er berühre auch keine Schutzgebiete der Kategorien A (besonders schutzwürdiges Gebiet) oder C (Wasserschutz- und Schongebiete). Daraus folge, dass die Tatbestände der Ziffer 9, Litera g und h des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht zum Tragen kämen.
8
Der Neubau der Ortsanbindung S berühre zwar ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E, weil im Umkreis von 300 m um das Neubauvorhaben Bauland ausgewiesen sei und in diesem Umkreis auch ein Siedlungsgebiet (N) bestehe. Um hier jedoch die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das Tatbestandselement der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 9, Litera i, zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen (erneuter Verweis auf Umweltsenat 4.3.2010, 4B/2010/2-10). Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Für die Ortsanbindung S werde für das Jahr 2023 lediglich eine DTV von etwa 5.330 Kraftfahrzeugen (einschließlich 270 Lkw) prognostiziert, womit die vorgegebene DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen bei weitem (auch unter Berücksichtigung einer Verschiebung des Prognosezeitraumes von fünf Jahren) unterschritten werde.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10
Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075 bis 0076, oder auch VwGH 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN).
15
Diesen Anforderungen wird der erste Teil des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision, das LVwG habe die Rechtsfrage, ob „das gegenständliche Projekt“ einen Neubau oder eine bloße „Anhebung“ der B320 darstelle, unrichtig gelöst, nicht gerecht. Weder wird mit diesem Vorbringen dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis gegebenenfalls von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll, noch wird bezogen auf den vorliegenden Fall konkret behauptet, dass die erwähnte Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet worden sei.
16
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , etwa VwGH 17.1.2020, Ra 2019/06/0166, mwN).
17
Das LVwG hat die Frage, weshalb es die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises nicht als Neubau einer sonstigen Straße im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 beurteilte, ausführlich begründet. Auf diese begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision in keiner Weise ein. Es wirft weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund dieses Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass das LVwG hinsichtlich der in Rede stehenden Frage den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorgenommen hätte vergleiche , erneut VwGH 17.1.2020, Ra 2019/06/0166, mwN).
18
Soweit die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsausführungen ohne weitere Erläuterung vorbringen, das LVwG habe verkannt, „dass aufgrund der UVP-Pflicht des gegenständlichen Verfahrens“ die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde gegeben sei, treten sie in ihren Zulässigkeitsausführungen der diesbezüglichen Begründung des LVwG für das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht ebenso wenig substantiell entgegen.
19
Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ferner aufgeworfene Frage, ob in jenen Fällen, in denen mangels Antragslegitimation (hier gemeint: der revisionswerbenden Parteien als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) kein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei, die materienrechtliche Bewilligungsbehörde zu überprüfen habe, „ob ein solches UVP-Feststellungsverfahren bzw. eine UVP durchzuführen“ sei, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet.
20
Demnach steht Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach-)Behörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 und 0113, mwN, und zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit selbst in einem Materienverfahren, in dem ihnen nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung zukommt, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078; VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN; VwGH 27.6.2017, Ro 2015/05/0025, mwN).
21
Auch soweit die revisionswerbenden Parteien vortragen, das LVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insofern abgewichen, als „hier offensichtlich angenommen wird, dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinerlei Überprüfung von Schadstoffemissionen und deren Auswirkungen auf Schutzgebiete und Nachbarn durchzuführen ist“, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa auch VwGH 2.4.2020, Ra 2017/06/0255, mwN).
22
Im Übrigen hat die Behörde nach der hg. Judikatur bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. So stellen etwa die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die aufgrund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar vergleiche , VwGH 30.9.2015, 2013/06/0138, mwN).
23
In den hier zu beurteilenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird jedoch nicht dargelegt, die mangelnde Überprüfung konkret welcher Schadstoffemissionen und welcher Auswirkungen auf welche Schutzgebiete und welche Nachbarn im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem Stmk LStVG 1964 allenfalls dem LVwG vorgeworfen wird (und gegebenenfalls welche subjektiven Rechte der revisionswerbenden Parteien dadurch verletzt worden sein sollten).
24
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
25
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060139.L00