Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §44 Abs1
VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs3
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/09/0012 E 7. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020260_20190426L01

Rechtssatz für Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §44 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020260_20190426L02

Rechtssatz für Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwGVG 2014 §24 Abs5
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0052 E 20. November 2014 VwSlg 18973 A/2014 RS 4

Stammrechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020260_20190426L03

Rechtssatz für Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25 Abs7
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Rechtssatz

In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt vergleiche VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020260_20190426L04

Rechtssatz für Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §25 Abs7
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §48
VwGVG 2014 §52
VwRallg
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in Paragraph 38, VwGVG 2014 verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in Paragraph 52, VwGVG 2014 eine Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG nicht - auch nicht kraft Paragraph 38, VwGVG 2014 - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der Paragraph 37, ff VwGVG 2014, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 vor. Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 48, VwGVG 2014 gewährleistet bleiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020260_20190426L05

Entscheidungstext Ra 2018/02/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwGVG 2014 §24 Abs5
VwGVG 2014 §25 Abs7
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44 Abs1
VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs3
VwGVG 2014 §44 Abs4
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwGVG 2014 §48
VwGVG 2014 §52
VwRallg
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0261

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des E in römisch fünf und 2. der w Gesellschaft m.b.H in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. September 2017, Zlen. VGW- 002/011/1365/2017-2 und VGW-002/011/1365/2017, betreffend Übertretung und Verfall nach dem GTBW-G (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2016 sprach der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) aus, der Erstrevisionswerber habe zu verantworten, dass er am 18. Februar 2016 an einem näher bezeichneten Ort in Wien die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass näher bezeichneter sportlicher Veranstaltungen an die Zweitrevisionswerberin als Buchmacherin mit einem in deren Eigentum stehenden

betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt habe, obwohl er die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt habe.

Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängte. Gemäß Paragraph 17, VStG erklärte sie das Wettterminal der Zweitrevisionswerberin sowie den darin befindlichen Kassabetrag für verfallen.

2 Dagegen erhoben sowohl der Erstrevisionswerber als auch - gestützt auf die Haftungsbeteiligung gemäß Paragraph 9, VStG - die Zweitrevisionswerberin in einem gemeinsamen Schriftsatz vollumfänglich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend machten sowie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellten. 3 Die für das Beschwerdeverfahren zunächst zuständige Richterin führte am 21. Februar 2017 eine Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der revisionswerbenden Parteien, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie einer Zeugin durch. 4 Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 wurde der Richterin die Rechtssache wegen ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Wien abgenommen und in der Folge einem anderen Richter neu zugeteilt. 5 Mit zum gegenständlichen Verfahren sowie zu einem Parallelverfahren ergangenen verfahrensleitenden Anordnungen forderte der nunmehr zuständige Richter des Verwaltungsgerichts die revisionswerbenden Parteien auf, bekannt zu geben, ob sie der Verwertung und Würdigung der aus der am 21. Februar 2017 durchgeführten Verhandlung erlangten Beweisergebnisse zustimmten oder die Wiederholung des Beweisverfahrens beantragten. 6 In einer (auch) das gegenständliche Verfahren betreffenden Stellungnahme vom 29. Juni 2017 erklärten sich die revisionswerbenden Parteien damit einverstanden, dass das Protokoll der Verhandlung vom 21. Februar 2017 der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt werde. Sie erstatteten außerdem ergänzendes Vorbringen und beantragten die Vernehmung eines näher genannten Zeugen.

7 In einer weiteren (nur) zum gegenständlichen Verfahren ergangenen Stellungnahme vom 15. September 2017 erklärten sich die revisionswerbenden Parteien abermals mit der Verwertung und Würdigung der Verhandlungsergebnisse vom 21. Februar 2017 einverstanden. Im Übrigen verwiesen sie auf das in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2017 erstattete Vorbringen und hielten ihren Beweisantrag auf Einvernahme des genannten Zeugen aufrecht. 8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer weiteren Verhandlung - die Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis

(Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin gegen den Ausspruch des Verfalls (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gegen den Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wies es hingegen als unzulässig zurück, da dieser Ausspruch nicht vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfasst sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Übrigen verpflichtete es den "Bf" zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des "Rechtsmittelverfahrens" (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die Revision für nicht zulässig

(Spruchpunkt römisch fünf.).

Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbenden Parteien hätten sich in ihren Stellungnahmen nicht dazu geäußert, ob sie eine Wiederholung des Beweisverfahrens beantragten, weshalb das Verwaltungsgericht "mangels Widerspruchs dies concludenterweise als zustimmend" erachte. Daran anschließend begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung inhaltlich.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende, ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses gerichtete außerordentliche Revision, mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben und den revisionswerbenden Parteien Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß "zuzüglich Umsatzsteuer sowie zuzüglich Eingabengebühr" zusprechen.

10 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von hg. Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG abgewichen, indem es das angefochtene Erkenntnis nach einem Richterwechsel erlassen habe, ohne die in der Beschwerde ausdrücklich beantragte mündliche Verhandlung zu wiederholen. Es fehle aber an hg. Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, ob Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finde.

12 Die Revision erweist sich zur Klärung dieser Rechtsfrage als zulässig und - im Ergebnis - als berechtigt.

13 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lauten auszugsweise:

"1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

(...)

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

(...)

Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

Paragraph 25, (...)

  1. Absatz 7,Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(...)

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

(...)

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

(...)

Anzuwendendes Recht

Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

(...)

Verhandlung

Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

     (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung

absehen, wenn

1.      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche

Beurteilung behauptet wird oder

2.      sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet

oder

3.      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht

übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4.      sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen

Bescheid richtet

     und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt

hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den

sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen

Parteien zurückgezogen werden.

  1. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
  2. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
  3. Absatz 6,Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

(...)

Beweisaufnahme

Paragraph 46, (1) Das Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

(...)

Unmittelbarkeit des Verfahrens

Paragraph 48, Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, entfallen ist."

14 Nach der hg. Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen vergleiche , VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273; 7.6.2016, Ro 2015/09/0012). 15 Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871).

16 In ihren Stellungnahmen haben die revisionswerbenden Parteien zwar ihr Einverständnis zu der vom Verwaltungsgericht beabsichtigten Verwertung der im Rahmen der vor dem Richterwechsel durchgeführten Verhandlung erlangten Beweisergebnisse erklärt. Sie haben sich jedoch - mangels diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht - nicht dazu geäußert, ob sie auf die Wiederholung dieser Verhandlung verzichten, sondern die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Auch vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmung verbietet sich die Annahme, sie hätten den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg des angeführten Beweisantrags ein (weiterer) Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche , VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

17 Die Ausnahme des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG liegt im

gegenständlichen Fall daher nicht vor. Ebenso finden sich keine Gründe für ein Absehen oder den Entfall der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 2 bis 4 VwGVG.

18 In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines Verwaltungsgerichts liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt vergleiche , VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048, mwN).

19 Diese Vorschrift hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in Paragraph 38, VwGVG verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden vergleiche , etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in Paragraph 52, VwGVG eine Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG nicht - auch nicht kraft Paragraph 38, VwGVG - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der Paragraph 37, ff VwGVG, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG vor vergleiche , Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 38, VwGVG Rz 2, sowie M. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG Paragraph 38, Rz 1). Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 48, VwGVG gewährleistet bleiben vergleiche , dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) Paragraph 48, VwGVG Rz 4, sowie M. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VwGVG Paragraph 46, Rz 2 und Paragraph 48, Rz 1).

20 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Artikel 6, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG. Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher im in der Revision begehrten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0159, mwN).

Wien, am 26. April 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2018020260_20190426L00