Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0052 E 20. November 2014 VwSlg 18973 A/2014 RS 4

Stammrechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/02/0261

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L02