Verwaltungsgerichtshof
26.04.2019
Ra 2018/02/0260
GRS wie Ra 2014/07/0052 E 20. November 2014 VwSlg 18973 A/2014 RS 4
Die revisionswerbenden Parteien haben die Einvernahme von Zeugen beantragt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem VwG zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/02/0261
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L02