Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden. Das in Paragraph 38, VwGVG 2014 verwiesene Verfahrensrecht ist nämlich nur subsidiär - "soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist" - anzuwenden vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, wonach durch die abschließende Regelung der Kostenvorschreibung in Paragraph 52, VwGVG 2014 eine Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG nicht - auch nicht kraft Paragraph 38, VwGVG 2014 - in Betracht kommt). Somit gehen - auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser zitierten Bestimmung - nicht nur die speziell für Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelungen der Paragraph 37, ff VwGVG 2014, sondern auch die im Administrativverfahren geltende Regelung des Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014 vor. Nur so kann letztlich der für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen geltende Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 48, VwGVG 2014 gewährleistet bleiben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/02/0261

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L04