Verwaltungsgerichtshof
26.04.2019
Ra 2018/02/0260
In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt vergleiche VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/02/0261
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L03