Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Rechtssatz

In Bezug auf das Erkenntnis (oder den Beschluss) eines VwG liegt eine Rechtswidrigkeit vor, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014 trotz geänderter Zusammensetzung des Senats oder Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Einzelrichter eine bereits durchgeführte Verhandlung nicht wiederholt vergleiche VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/02/0261

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L03