Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/02/0261

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020260.L01