Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 kommt einer Beschwerde an das VwG gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 3 legcit keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zu etwa Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG 2014 bzw. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG 2014 und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wr WettenG 2016 auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L01

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020026_20180320L01

Rechtssatz für Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Paragraph 23, Wr WettenG 2016 liegen sachlich gebotene Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der aufschiebenden Wirkung vor, weil die Vorschriften des Wr WettenG 2016 einen verbesserten Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht gewährleisten sollen und der Hintanhaltung von unerlaubten Wetten dienen vergleiche Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu Landesgesetzblatt 26 aus 2016,). Gleichsam wie die insoweit vergleichbare Regelung des Paragraph 56 a, GSpG 1989 würde auch die Betriebsschließung nach Paragraph 23, Wr WettenG 2016 ihre Wirksamkeit verlieren, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,). Der VfGH hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2400 aus 2017,, festgehalten, dass gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde in Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ansicht wird auch vom VwGH geteilt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L02

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020026_20180320L02

Rechtssatz für Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

E6J
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

62004CJ0338 Placanica VORAB;
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB;
GSpG 1989;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0022 E 16. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vergleiche EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 76; EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 45; EuGH vom 6. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 47 usw). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen vergleiche zB EuGH vom 11. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 56).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62004CJ0338 Placanica VORAB
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L03

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020026_20180320L03

Rechtssatz für Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;

Rechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L04

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020026_20180320L04

Entscheidungstext Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E6J;
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

62004CJ0338 Placanica VORAB;
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB;
EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
GSpG 1989;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in W, vertreten durch die Paar & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2017, Zl. VGW-103/V/042/7383/2017-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung i. A. Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2017 wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte des Revisionswerbers an einer näher bezeichneten Adresse verfügt. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte darin unter anderem dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2400/2017-5, die Behandlung der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2017 gerichtete Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Paragraph 23, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, (im Folgenden: Wettengesetz) lautet auszugsweise wie folgt:

  1. Absatz eins,
  2. Absatz 2,Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
  3. Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5,
  6. Absatz 6,Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(...)"

5 Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (GSpG) lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

(...)

  1. Absatz 5,Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(...)".

6 Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob es einem Verwaltungsgericht verwehrt sei, einer Bescheidbeschwerde auf Antrag einer Partei analog zu Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt sei in diesem Zusammenhang, ob Paragraph 23, Absatz 6, Wettengesetz (verfassungs- und unionsrechtskonform) dahingehend zu interpretieren sei, dass diese Bestimmung nur grundsätzlich die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid ausschließe und es dem Verwaltungsgericht unbenommen bleibe, einer Beschwerde analog zu Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision nicht dargetan:

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, m.w.H.).

9 Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, Wettengesetz kommt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, und 3 Wettengesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zu etwa Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG bzw. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wettengesetz auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, m.w.H.).

10 Zudem liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Paragraph 23, Wettengesetz sachlich gebotene Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der aufschiebenden Wirkung vor, weil die Vorschriften des Wettengesetzes einen verbesserten Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht gewährleisten sollen und der Hintanhaltung von unerlaubten Wetten dienen vergleiche , etwa die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu Landesgesetzblatt 26 aus 2016,).

11 Gleichsam wie die insoweit vergleichbare Regelung des Paragraph 56 a, GSpG würde auch die Betriebsschließung nach Paragraph 23, Wettengesetz ihre Wirksamkeit verlieren, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme vergleiche , VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,).

12 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2400 aus 2017,, festgehalten, dass gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde in Paragraph 23, Absatz 6, Wettengesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.

13 Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass die gegenständliche Bestimmung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde:

Gemäß der Judikatur des EuGH rechtfertigen es die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche , die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG wiederum VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung).

14 Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Glücksspielgesetz (siehe hierzu erneut VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wettengesetz unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zulässige Ziele des Allgemeininteresses.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62004CJ0338 Placanica VORAB
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
EuGH 62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L00

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018020026_20180320L00