Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0022 E 16. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vergleiche EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 76; EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 45; EuGH vom 6. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 47 usw). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen vergleiche zB EuGH vom 11. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 56).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L03