Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/07/0001 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J01

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020014_20190201J01

Rechtssatz für Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre vergleiche VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J02

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020014_20190201J02

Rechtssatz für Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §7;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das VwG Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J03

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020014_20190201J03

Rechtssatz für Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0152 E 3. Oktober 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "Unvollständigkeit der Sachverhalts-Feststellungen" ist als allfälliger sekundärer Feststellungsmangel der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen und erst mit dieser zu prüfen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J04.1

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020014_20190201J04

Rechtssatz für Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J04

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020014_20190201J05

Entscheidungstext Ro 2018/02/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
ZPO §292 Abs2 impl;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §22 Abs2;
ZustG §7;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des C in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2018, Zl. LVwG-602236/11/Kof/CG, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von

EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 richtete die belangte Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Lenkeranfrage an den Revisionswerber, in welcher sie ihn aufforderte, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeugs mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 16. Juli 2017 um 13.52 Uhr an einem näher bezeichneten Ort "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt" habe, oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne.

2 Nach einem erfolglosen Versuch, die mittels RSb-Brief versendete Lenkeranfrage am 27. Juli 2017 dem Revisionswerber an seiner Abgabestelle zuzustellen, wurde diese beim Postamt in S. hinterlegt und die Abholfrist mit 28. Juli 2017 beginnend festgelegt. Dem aktenkundigen Rückschein der Sendung sind keine Angaben zu entnehmen, ob eine Verständigung über diese Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt, an dessen Eingangstür angebracht oder an dessen Abgabestelle zurückgelassen wurde.

3 In der Folge legte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Strafverfügung vom 19. Oktober 2017 zur Last, er habe als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeugs der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen "nach der am 28. 07. 2017 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung" die verlangte Auskunft erteilt. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb die belangte Behörde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in bestimmter Höhe verhängte.

4 Dagegen erhob der Revisionswerber Einspruch und rechtfertigte sich - nach Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde - mit Schriftsatz vom 29. November 2017 damit, er habe die Verständigung über die Hinterlegung nicht "gesehen", wobei es passieren könne, dass "man so etwas übersieht und allenfalls mit Werbematerial entsorgt". Im gegenständlichen Fall sei es jedoch so, dass "der Postbeamte" gar nicht behaupte, die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Eingangstür angebracht oder an der Abgabestelle zurückgelassen zu haben. Daher habe der Revisionswerber keine Verständigung vorgefunden und die Postsendung nicht abgeholt.

5 Gegen das darauffolgende Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ein Vorbringen wie in der Rechtfertigung vom 29. November 2017 erstattete.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber sein bisheriges Vorbringen wiederholte, ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

7 Unter der Überschrift "Entscheidungsgründe römisch eins." führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die Lenkeranfrage sei am 28. Juli 2017 beim "Postamt PLZ ****" hinterlegt worden. In der Verständigung über die Hinterlegung sei keine einzige der Rubriken "in Abgabeeinrichtung eingelegt", "an Eingangstür angebracht", "an Abgabestelle zurückgelassen" angekreuzt. Jedoch seien der Beginn der Abholfrist sowie der Ort der Hinterlegung angeführt. Dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG sei nicht zu entnehmen, dass eine der genannten Rubriken zwingend angekreuzt werden müsse. Dass diese gegenständlich nicht angekreuzt worden seien, sei daher für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Die Österreichische Post AG habe auf Anfrage des Verwaltungsgerichts nicht mitteilen können, ob der Revisionswerber die Lenkeranfrage tatsächlich abgeholt habe oder nicht. Dies sei für den Zustellvorgang jedoch nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehöre. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz ZustG sei der erste Tag der Abholfrist in der Verständigung über die Hinterlegung anzugeben. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen - Beginn der Abholfrist sei der 28. Juli 2017 gewesen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass dem Revisionswerber die Lenkeranfrage durch Hinterlegung am 28. Juli 2017 beim "Postamt ****" rechtswirksam zugestellt worden sei.

8 Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es existiere zur Rechtsfrage, ob auf dem Zustellnachweis bzw. der Hinterlegungsanzeige eine der Rubriken "in Abgabestelle eingelegt", "an Eingangstür angebracht", "an Abgabestelle zurückgelassen" zwingend angekreuzt werden müsse, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10 Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 In der Zulässigkeitsbegründung verweist der Revisionswerber zunächst auf den Zulassungsgrund des Verwaltungsgerichts. Die Revision sei jedoch auch deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, dass der Revisionswerber überhaupt über die Hinterlegung verständigt worden sei. Dies sei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung (Hinweis auf VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).

12 Aus diesem Grund erweist sich die Revision im Ergebnis als

zulässig und begründet.

13 Paragraph 17, ZustG lautet:

"Hinterlegung

Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

  1. Absatz 2,Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
  3. Absatz 4,Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

14 Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass nach der hg. Rechtsprechung die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vergleiche , Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290; 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, jeweils mwN).

15 Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre vergleiche , VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233, mwN).

16 Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die Zustellung der von der belangten Behörde an den Revisionswerber gerichteten Lenkeranfrage am 27. Juli 2018 versucht und das Dokument sodann bei einem näher angeführten Postamt mit am 28. Juli 2018 beginnender Abholfrist hinterlegt worden ist. Dem Rückschein der Sendung ist jedoch nicht zu entnehmen, ob oder auf welche Art und Weise der Revisionswerber von der Hinterlegung verständigt worden wäre.

17 Dem Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund entgegenzuhalten, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gerade darauf ankommt, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Da im vorliegenden Fall derartige Angaben gänzlich fehlen und damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vorliegt, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, treffen müssen, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern es jedoch, etwa aufgrund der Behauptung des Revisionswerbers, eine solche Verständigung überhaupt nicht erhalten zu haben, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hätte es festzustellen gehabt, ob die zuzustellende Lenkeranfrage dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustG).

18 Das Verwaltungsgericht ist jedoch bloß aufgrund der Angaben über den Beginn der Abholfrist und des Orts der Hinterlegung von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ausgegangen und hat daher ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht die für die Beurteilung des Revisionsfalls erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Damit liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vergleiche , VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0003) vor, der das angefochtene Erkenntnis bereits mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb auf das übrige Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen war.

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

21 Der vom Revisionswerber gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig vergleiche , VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040, mwN). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch aufgrund der im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen nicht vor.

Wien, am 1. Februar 2019

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2018020014_20190201J00