Verwaltungsgerichtshof
01.02.2019
Ro 2018/02/0014
GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8
Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J04