Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0014

Rechtssatz

Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre vergleiche VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J02