Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134
KFG 1967 §36 lite
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs3 Z1
StbG 1985 §11a Abs4 Z2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
StbG 1985 §39
VwGG §38b
12010E020 AEUV Art20
12010E267 AEUV Art267
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010159.L01

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20200213L01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010M004 EUV Art4 Abs3
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0012 B 17. Dezember 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht). Nach diesen Grundsätzen war der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., entsprechend in die innerstaatliche Rechtslage des StbG zu implementieren.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L01

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Rechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L02

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L02

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
12010E020 AEUV Art20
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18.1.2022, C-118/20, JY, fällt der Widerruf der Zusicherung der vom Verleihungswerber beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft unter das Unionsrecht. Daher hat das VwG zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation des Verleihungswerbers mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dabei befarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen vergleiche grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L03

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L03

Rechtssatz für Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs2
VwRallg

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Rechtssatz

Das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 war zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN). (hier: Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft widerrufen und das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L04

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2018010159_20220225L04

Entscheidungstext Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134
KFG 1967 §36 lite
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs3 Z1
StbG 1985 §11a Abs4 Z2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
StbG 1985 §39
VwGG §38b
12010E020 AEUV Art20
12010E267 AEUV Art267
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0118 B 18.01.2022
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Ra 2018/01/0159 E 25.02.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der J Y in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2018, Zl. VGW-152/065/11511/2017-7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?

Begründung

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1
Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war sie Staatsangehörige der Republik Estland und somit Unionsbürgerin.
2
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 und Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.
3
Die Revisionswerberin, die zwischenzeitig ihren Hauptwohnsitz nach Wien verlegt hatte, legte innerhalb der zweijährigen Frist die Bestätigung der Republik Estland vor, wonach sie mit Bescheid der Regierung der Republik Estland vom 27. August 2015 aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Sie ist seit der Entlassung aus dem estnischen Staatsverband staatenlos.
4
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab.
5
Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr erfülle.
6
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
7
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.
9
Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgeben zu können.

Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, sei nicht anwendbar, weil die Revisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits staatenlos und daher keine Unionsbürgerin sei.

Schließlich lägen auch „schwere Straftaten“ vor, weshalb der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung ihres Verleihungsantrags im Hinblick auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verhältnismäßig seien.

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG lägen somit vor.

10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:

11
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), lautet auszugsweise:

„ZWEITER TEIL

NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

...

Artikel 20

(ex-Artikel 17 EGV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)
das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

...

c)
im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts

12
Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, (StbG), lautet auszugsweise:

Verleihung

Paragraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

...

6.
er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

...

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.
die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2.
auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

...

Paragraph 20, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1.
er nicht staatenlos ist;
2.
... und
3.
ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, [vorliegend nicht maßgeblich] auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1.
aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2.
nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

...“

Zur Vorlageberechtigung

13
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.
14
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden näher erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.

Erläuterungen zu den Vorlagefragen

Vorbemerkung

15
Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt unter anderem die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umsetzung dieses Zieles dient etwa die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG, wonach einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sieht das StbG in Paragraph 20, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor vergleiche , VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).
16
Die vorliegende Rechtssache ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Revisionswerberin nach Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre estnische Staatsangehörigkeit und somit auch auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat und die Zusicherung sodann widerrufen wurde.
17
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG - nicht mehr erfüllt.
18
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 12, mwN).
19
Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bedarf es für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche , VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, Rn. 13; 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, Rn. 31).
20
Die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug stellt für sich einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, dar, der geeignet ist, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen vergleiche , VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115; 24.4.2014, 2013/01/0172; zuletzt 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 12).
21
Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Schutznormen zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche , zuletzt VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 15, mwN).
22
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose ist insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Einzelfall nach der Zusicherung der Verleihung von der Revisionswerberin begangenen Verwaltungsstraftaten sowie der bereits davor begangenen Verwaltungsübertretungen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 13, mwN). Die Revisionswerberin vermag in ihrer Revision gegen die vorliegende Einzelfallbeurteilung nichts aufzuzeigen. Der Annahme der Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Abweisung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist somit nach nationalem Recht nicht entgegen zu treten.

Zur ersten Frage

23
Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG falle als Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft seinem Wesen und seiner Folgen nach unter das Unionsrecht. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, setze ein solcher Widerruf die Prüfung der Folgen des damit verbundenen Verlusts des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit voraus. Dieser Verpflichtung habe weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht entsprochen.
24
Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rottmann, C-135/08, demgegenüber verneint, weil diese Entscheidung den Verlust der Unionsbürgerschaft zum Gegenstand gehabt habe, während die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung nicht mehr Unionsbürgerin gewesen sei.
25
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt „die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten“. Die Tatsache jedoch, „dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind,“ schließt nicht aus, „dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, mwN).
26
„"Art". 20 AEUV verleiht aber jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung [des EuGH] dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Die Situation von Unionsbürgern, die [...] die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Artikel 20, AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt daher ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 31, 32, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, mwN).
27
Dies hat der EuGH in Bezug auf den Verlust der Unionsbürgerschaft und zwar konkret einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung (Entziehung) vergleiche , EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104) sowie in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189) bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, bejaht. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH steht Artikel 20, AEUV dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung, falls diese durch Täuschung erschlichen wurde, bzw. kraft Gesetzes dieses Mitgliedstaats nicht entgegen, wenn seitens der nationalen Behörden gegebenenfalls der nationalen Gerichte die Folgen dieses Verlusts für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
28
Im vorliegenden Fall sicherte die Behörde der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst diese Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG unter der Bedingung zu, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband erbringt.
29
Mit der Zusicherung erwarb die Revisionswerberin einen nur noch durch den fristgerechten Nachweis des Ausscheidens aus dem estnischen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN).
30
Aufgrund der Zusicherung legte die Revisionswerberin, die über keine Staatsangehörigkeit zu einem weiteren Mitgliedstaat verfügte, ihre estnische Staatsangehörigkeit von sich aus zurück. Damit verzichtete sie von sich aus auf die Unionsbürgerschaft, um entsprechend der Zusicherung der Behörde nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden die österreichische Staatsbürgerschaft und damit verbunden die Unionsbürgerschaft (wieder) zu erlangen.
31
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von der Behörde ausgesprochene Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und die Abweisung des Verleihungsantrags infolge Verneinung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angesichts zweier nach der Zusicherung von der Revisionswerberin begangener Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit bereits vor der Zusicherung begangener Verwaltungsübertretungen.
32
Für die Prüfung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich vergleiche , VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021, Rn. 14, mwN). Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Zusicherung nicht Unionsbürgerin war.
33
Die Besonderheit des Verfahrens liegt somit darin, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr Unionsbürgerin war. Im Gegensatz zur oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Rottmann, C-135/08, und Tjebbes u.a., C-221/17, ist somit mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden. Vielmehr verliert die Revisionswerberin mit dem Widerruf der Zusicherung verbunden mit der Abweisung deren Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den bedingt erworbenen Rechtsanspruch auf Wiedererlangung der bereits zuvor von sich aus zurückgelegten Unionsbürgerschaft.
34
Fraglich ist, ob auch diese Situation ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt und die Behörde bei einer solchen Entscheidung das Unionsrecht zu beachten hat, obwohl die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung nicht mehr Unionsbürgerin war und mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft, sondern die Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der zuvor von sich aus zurückgelegten Unionsbürgerschaft verbunden ist.
35
Der EuGH hat es für die Anwendbarkeit des Unionsrechts wesentlich erachtet, dass Unionsbürger „mit dem Verlust des durch Artikel 20, AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 32). Wie der Generalanwalt in der Rechtssache Tjebbes u.a., zusammengefasst hat, ging es dort um eine „Lage, die zum Verlust dieses Status führen kann“ bzw. um den Verlust der Unionsbürgerschaft vergleiche , Schlussanträge 12.7.2018, Tjebbes u.a., C-221/17, Rn. 28 bzw. Rn. 44). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH „ist der Unionsbürgerstatus nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein“ vergleiche , EuGH 13.6.2019, C-22/18, TopFit und Biffi, ECLI:EU:C:2019:497, Rn. 28).
36
So hat der EuGH festgehalten: „Der Vorbehalt, dass das Unionsrecht zu beachten ist, berührt nicht den vom Gerichtshof bereits anerkannten [...] Grundsatz des Völkerrechts, wonach die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig sind, sondern stellt den Grundsatz auf, dass im Fall von Unionsbürgern die Ausübung dieser Zuständigkeit, soweit sie die von der Rechtsordnung der Union verliehenen und geschützten Rechte berührt - wie dies insbesondere bei einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wie der im Ausgangsverfahren der Fall ist -, der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf das Unionsrecht unterliegt“ vergleiche , EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48). Damit hat der EuGH betont, dass das Unionsrecht nur „im Fall von Unionsbürgern“ zu beachten ist.
37
Vorliegend ist der Verlust der Unionsbürgerschaft jedoch bereits mit dem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats (hier: der Republik Estland) eingetreten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung war die Revisionswerberin nicht mehr Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und somit auch nicht Unionsbürgerin. Dies spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dafür, dass die vorliegende Situation - wie auch vorliegend vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht unter das Unionsrecht fällt.

Zur zweiten Frage

38
Sollte der EuGH die erste Frage bejahen, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die weitere Frage, ob dies bedeutet, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte bei dieser Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft verhindert, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
39
In Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, der den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, verlangt der EuGH in seiner Rechtsprechung vergleiche , EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104; EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189) eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche Prüfung erfordert nach dieser Rechtsprechung eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).
40
Sofern der EuGH auch in Bezug auf eine Entscheidung wie im Ausgangsverfahren die nationalen Behörden und Gerichte zur Beachtung des Unionsrechts verpflichtet, ist es daher für den Verwaltungsgerichtshof naheliegend, dass dies eine Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht, wie oben beschrieben, erfordert.
41
In diesem Zusammenhang ist es für den Verwaltungsgerichtshof fraglich, ob es für die Verhältnismäßigkeit aus unionsrechtlicher Sicht alleine ausschlaggebend sein kann, dass die natürliche Person auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat und damit von sich aus das zwischen dem Mitgliedstaat „und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen,“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., EU:C:2019:189, Rn. 33) auflöst.

Relevanz für das vorliegende Verfahren

42
Wie oben dargelegt, vermag die Revisionswerberin hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und die Abweisung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
43
Das Verwaltungsgericht hat zwar die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs in Bezug auf die Staatenlosigkeit der Revisionswerberin unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit geprüft und die Verhältnismäßigkeit angesichts von der Revisionswerberin begangener Straftaten bejaht. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen des Widerrufs der Zusicherung für die Situation der betroffenen Person und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht vorgenommen, weil es die Anwendbarkeit der erwähnten Rechtsprechung des EuGH verneinte.
44
Die Klärung der Vorlagenfragen ist daher für die Entscheidung im vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren rechtlich relevant.

Ergebnis

45
Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche , EuGH 6.10.1982, Rechtssache Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.

Wien, am 13. Februar 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010159.L00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2018010159_20200213L00

Entscheidungstext Ra 2018/01/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0159

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
VwRallg
12010E020 AEUV Art20
12010M004 EUV Art4 Abs3
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der J Y in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 12. Dezember 2017 mündlich verkündete und am 23. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/065/11511/2017-7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war sie Staatsangehörige der Republik Estland und somit Unionsbürgerin.
2
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 und Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.
3
Die Revisionswerberin, die zwischenzeitig ihren Hauptwohnsitz nach Wien verlegt hatte, legte innerhalb der zweijährigen Frist die Bestätigung der Republik Estland vor, wonach sie mit Bescheid der Regierung der Republik Estland vom 27. August 2015 aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) ist sie seit der Entlassung aus dem estnischen Staatsverband staatenlos.
4
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab.
5
Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr erfülle.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.

Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgeben zu können.

Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, sei nicht anwendbar, weil die Revisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits staatenlos und daher keine Unionsbürgerin sei.

Schließlich lägen auch „schwere Straftaten“ vor, weshalb der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung ihres Verleihungsantrags im Hinblick auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verhältnismäßig seien.

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG lägen somit vor.

8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob beim Widerruf der Zusicherung der von der Revisionswerberin beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Verzicht auf ihre estnische Staatsangehörigkeit und somit auf ihre Unionsbürgerschaft das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten sei, zulässig; sie ist auch berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 13. Februar 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), dem EuGH folgende Fragen gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?“

11
Mit Urteil vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:

„1. Die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, fällt ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen.

2. Artikel 20, AEUV ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden.“

12
In diesem Urteil hat der EuGH zunächst an den Kriterien seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., festgehalten vergleiche , Rn. 59 bis 61; vergleiche , auch VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356):

„59 Die Prüfung, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist, erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie gegebenenfalls derjenigen ihrer Familie, um zu bestimmen, ob die Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, Folgen hat, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens dieser Person gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dabei darf es sich nicht um hypothetische oder potenzielle Folgen handeln vergleiche , entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).

60 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist vergleiche , entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56).

61 Außerdem müssen sich die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung Gewissheit darüber verschaffen, dass eine solche Entscheidung mit den Grundrechten in Einklang steht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, deren Beachtung der Gerichtshof sicherstellt, verbürgt sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Artikel 7, dieser Charta niedergelegt ist, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verpflichtung, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche , entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

13
Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezogen auf den Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG nach Zurücklegung der estnischen Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Verlust des Unionsbürgerstatus für die Revisionswerberin zwecks Erwerbs der Staatsbürgerschaft führte der EuGH näher aus (Rn. 62 bis 66 sowie Rn. 68 bis 73):

„62 Was im vorliegenden Fall erstens die Möglichkeit für JY betrifft, die estnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, wird das vorlegende Gericht berücksichtigen müssen, dass das estnische Recht nach Auskunft der estnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung von der aus dem Staatsverband der Republik Estland ausgeschiedenen Person u.a. eine achtjährige Ansässigkeit in diesem Mitgliedstaat verlangt, um dessen Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu können.

63 Allerdings kann ein Mitgliedstaat am Widerruf der Zusicherung seiner Staatsangehörigkeit nicht allein deshalb gehindert sein, weil die betroffene Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats nur schwer wiedererlangen können wird vergleiche , entsprechendes Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 57).

64 Was zweitens die Schwere der von JY begangenen Verstöße anbelangt, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass ihr zwei nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, nämlich die Nichtanbringung der Begutachtungsplakette an ihrem Fahrzeug und das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, sowie acht vor Erteilung dieser Zusicherung begangene Verwaltungsübertretungen aus der Zeit von 2007 bis 2013 zur Last gelegt wurden.

65 Die letztgenannten acht Verwaltungsübertretungen waren bei Erteilung der Zusicherung bekannt und standen dieser nicht entgegen. Daher können sie keine Berücksichtigung mehr finden, um die Entscheidung über den Widerruf ebendieser Zusicherung zu tragen.

66 Bei den beiden Verwaltungsübertretungen von JY nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ging das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sie ‚den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährden‘. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt im letzten Fall ein ‚gravierender Verstoß gegen [der] Ordnung und [der] Sicherheit des Straßenverkehrs dienende [...] Schutznormen‘ vor, der für sich ‚allein ... die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt‘.

...

68 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die ‚öffentliche Ordnung‘ und die ‚öffentliche Sicherheit‘ als Rechtfertigung für eine Entscheidung, die zum Verlust des den Angehörigen der Mitgliedstaaten mit Artikel 20, AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus führt, begrifflich eng auszulegen sind und ihre Tragweite im Übrigen nicht einseitig von den Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden darf vergleiche , entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82).

69 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff ‚öffentliche Ordnung‘ jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zum Begriff ‚öffentliche Sicherheit‘ geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beiden oben in Rn. 66 genannten Verwaltungsübertretungen sowie des Erfordernisses einer engen Auslegung der Begriffe ‚öffentliche Ordnung‘ und ‚öffentliche Sicherheit‘ nicht ersichtlich, dass von JY eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgeht. In diesen Überlegungen liegt zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, doch ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Erklärungen von JY als auch aus der Antwort der österreichischen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung, dass diese beiden Verwaltungsübertretungen, die im Übrigen relativ geringe Geldstrafen von 112 Euro bzw. 300 Euro nach sich zogen, nicht so geartet waren, dass JY der Führerschein entzogen worden wäre und ihr damit verboten gewesen wäre, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.

71 Mit bloßen Verwaltungsgeldstrafen ahndbare Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können nicht als für den Nachweis geeignet angesehen werden, dass die für diese Verstöße verantwortliche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die es rechtfertigen kann, dass der Verlust ihres Unionsbürgerstatus endgültig wird. Dies gilt umso mehr, als diese Verstöße im vorliegenden Fall geringe Geldstrafen nach sich zogen und nicht den Verlust der Berechtigung von JY, weiterhin ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.

72 Im Übrigen können solche Verstöße, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass der Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß deren Zusicherung bereits verliehen worden wäre, für sich genommen nicht zu einer Rücknahme der Einbürgerung führen.

73 In Anbetracht der erheblichen Folgen für die Situation von JY, insbesondere hinsichtlich der normalen Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens, die mit dem Bescheid über den Widerruf der Zusicherung der österreichischen Staatsangehörigkeit, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, einhergehen, ist somit nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von dieser Person begangenen Verstöße steht.“

14
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche , etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350, mwN, u.a. auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteiles des EuGH in das nationale Recht).
15
In der vorliegenden Rechtssache ist die in Antwort auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13. 2. 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), ergangene Rechtsprechung des EuGH JY wie folgt zu berücksichtigen:
16
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN).
17
Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG - nicht mehr erfüllt.
18
Nach dem Urteil des EuGH JY fällt der Widerruf der Zusicherung der von der Revisionswerberin beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe ihrer bisherigen estnischen Staatsangehörigkeit und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft aber unter das Unionsrecht. Daher hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der Revisionswerberin mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
19
Dabei bedarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen vergleiche , grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).
20
Nach dem Urteil des EuGH JY steht der vorliegende Widerruf der Zusicherung (mit näherer Begründung) in Anbetracht der erheblichen Folgen für die Revisionswerberin nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von ihr begangenen Verstöße vergleiche , EuGH JY, Rn. 73).
21
Der vorliegende Widerruf der Zusicherung ist daher nach dieser Rechtsprechung des EuGH nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
22
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen war vergleiche , zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN).
23
Indem das Verwaltungsgericht ohne Vornahme einer unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrief, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
24
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
25
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Februar 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2018010159_20220225L00