1
Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war sie Staatsangehörige der Republik Estland und somit Unionsbürgerin.
2
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß § 11a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 20 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 und Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.
3
Die Revisionswerberin, die zwischenzeitig ihren Hauptwohnsitz nach Wien verlegt hatte, legte innerhalb der zweijährigen Frist die Bestätigung der Republik Estland vor, wonach sie mit Bescheid der Regierung der Republik Estland vom 27. August 2015 aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) ist sie seit der Entlassung aus dem estnischen Staatsverband staatenlos.
4
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß § 20 Abs. 2 StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab.Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab.
5
Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfülle.Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr erfülle.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.
Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach § 134 iVm § 36 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können.Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgeben zu können.
Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, sei nicht anwendbar, weil die Revisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits staatenlos und daher keine Unionsbürgerin sei.
Schließlich lägen auch „schwere Straftaten“ vor, weshalb der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung ihres Verleihungsantrags im Hinblick auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verhältnismäßig seien.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG lägen somit vor.Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG lägen somit vor.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob beim Widerruf der Zusicherung der von der Revisionswerberin beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Verzicht auf ihre estnische Staatsangehörigkeit und somit auf ihre Unionsbürgerschaft das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten sei, zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 13. Februar 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), dem EuGH folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 13. Februar 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), dem EuGH folgende Fragen gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?
Falls Frage 1 bejaht wird:
2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?“
11
Mit Urteil vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:
„1. Die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, fällt ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen.
2. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden.“2. Artikel 20, AEUV ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Diesem Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht Genüge getan, wenn der Widerruf mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden.“
12
In diesem Urteil hat der EuGH zunächst an den Kriterien seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., festgehalten (vgl. Rn. 59 bis 61; vgl. auch VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356):In diesem Urteil hat der EuGH zunächst an den Kriterien seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., festgehalten vergleiche , Rn. 59 bis 61; vergleiche , auch VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356): „59 Die Prüfung, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist, erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie gegebenenfalls derjenigen ihrer Familie, um zu bestimmen, ob die Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, Folgen hat, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens dieser Person gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dabei darf es sich nicht um hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).„59 Die Prüfung, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist, erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie gegebenenfalls derjenigen ihrer Familie, um zu bestimmen, ob die Entscheidung, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn sie zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, Folgen hat, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens dieser Person gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dabei darf es sich nicht um hypothetische oder potenzielle Folgen handeln vergleiche , entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 44).
60 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56).60 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist vergleiche , entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56).
61 Außerdem müssen sich die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung Gewissheit darüber verschaffen, dass eine solche Entscheidung mit den Grundrechten in Einklang steht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, deren Beachtung der Gerichtshof sicherstellt, verbürgt sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Art. 7 dieser Charta niedergelegt ist, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verpflichtung, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).“61 Außerdem müssen sich die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung Gewissheit darüber verschaffen, dass eine solche Entscheidung mit den Grundrechten in Einklang steht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, deren Beachtung der Gerichtshof sicherstellt, verbürgt sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Artikel 7, dieser Charta niedergelegt ist, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verpflichtung, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche , entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
13
Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezogen auf den Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG nach Zurücklegung der estnischen Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Verlust des Unionsbürgerstatus für die Revisionswerberin zwecks Erwerbs der Staatsbürgerschaft führte der EuGH näher aus (Rn. 62 bis 66 sowie Rn. 68 bis 73):Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezogen auf den Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG nach Zurücklegung der estnischen Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen Verlust des Unionsbürgerstatus für die Revisionswerberin zwecks Erwerbs der Staatsbürgerschaft führte der EuGH näher aus (Rn. 62 bis 66 sowie Rn. 68 bis 73):
„62 Was im vorliegenden Fall erstens die Möglichkeit für JY betrifft, die estnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, wird das vorlegende Gericht berücksichtigen müssen, dass das estnische Recht nach Auskunft der estnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung von der aus dem Staatsverband der Republik Estland ausgeschiedenen Person u.a. eine achtjährige Ansässigkeit in diesem Mitgliedstaat verlangt, um dessen Staatsangehörigkeit wiedererlangen zu können.
63 Allerdings kann ein Mitgliedstaat am Widerruf der Zusicherung seiner Staatsangehörigkeit nicht allein deshalb gehindert sein, weil die betroffene Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats nur schwer wiedererlangen können wird (vgl. entsprechendes Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 57).63 Allerdings kann ein Mitgliedstaat am Widerruf der Zusicherung seiner Staatsangehörigkeit nicht allein deshalb gehindert sein, weil die betroffene Person, die die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats nur schwer wiedererlangen können wird vergleiche , entsprechendes Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 57).
64 Was zweitens die Schwere der von JY begangenen Verstöße anbelangt, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass ihr zwei nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, nämlich die Nichtanbringung der Begutachtungsplakette an ihrem Fahrzeug und das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, sowie acht vor Erteilung dieser Zusicherung begangene Verwaltungsübertretungen aus der Zeit von 2007 bis 2013 zur Last gelegt wurden.
65 Die letztgenannten acht Verwaltungsübertretungen waren bei Erteilung der Zusicherung bekannt und standen dieser nicht entgegen. Daher können sie keine Berücksichtigung mehr finden, um die Entscheidung über den Widerruf ebendieser Zusicherung zu tragen.
66 Bei den beiden Verwaltungsübertretungen von JY nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ging das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sie ‚den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährden‘. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt im letzten Fall ein ‚gravierender Verstoß gegen [der] Ordnung und [der] Sicherheit des Straßenverkehrs dienende [...] Schutznormen‘ vor, der für sich ‚allein ... die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt‘.66 Bei den beiden Verwaltungsübertretungen von JY nach Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ging das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sie ‚den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährden‘. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt im letzten Fall ein ‚gravierender Verstoß gegen [der] Ordnung und [der] Sicherheit des Straßenverkehrs dienende [...] Schutznormen‘ vor, der für sich ‚allein ... die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt‘.
...
68 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die ‚öffentliche Ordnung‘ und die ‚öffentliche Sicherheit‘ als Rechtfertigung für eine Entscheidung, die zum Verlust des den Angehörigen der Mitgliedstaaten mit Art. 20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus führt, begrifflich eng auszulegen sind und ihre Tragweite im Übrigen nicht einseitig von den Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82).68 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die ‚öffentliche Ordnung‘ und die ‚öffentliche Sicherheit‘ als Rechtfertigung für eine Entscheidung, die zum Verlust des den Angehörigen der Mitgliedstaaten mit Artikel 20, AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus führt, begrifflich eng auszulegen sind und ihre Tragweite im Übrigen nicht einseitig von den Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden darf vergleiche , entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82).
69 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff ‚öffentliche Ordnung‘ jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zum Begriff ‚öffentliche Sicherheit‘ geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beiden oben in Rn. 66 genannten Verwaltungsübertretungen sowie des Erfordernisses einer engen Auslegung der Begriffe ‚öffentliche Ordnung‘ und ‚öffentliche Sicherheit‘ nicht ersichtlich, dass von JY eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgeht. In diesen Überlegungen liegt zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, doch ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Erklärungen von JY als auch aus der Antwort der österreichischen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung, dass diese beiden Verwaltungsübertretungen, die im Übrigen relativ geringe Geldstrafen von 112 Euro bzw. 300 Euro nach sich zogen, nicht so geartet waren, dass JY der Führerschein entzogen worden wäre und ihr damit verboten gewesen wäre, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.
71 Mit bloßen Verwaltungsgeldstrafen ahndbare Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können nicht als für den Nachweis geeignet angesehen werden, dass die für diese Verstöße verantwortliche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die es rechtfertigen kann, dass der Verlust ihres Unionsbürgerstatus endgültig wird. Dies gilt umso mehr, als diese Verstöße im vorliegenden Fall geringe Geldstrafen nach sich zogen und nicht den Verlust der Berechtigung von JY, weiterhin ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen.
72 Im Übrigen können solche Verstöße, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass der Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß deren Zusicherung bereits verliehen worden wäre, für sich genommen nicht zu einer Rücknahme der Einbürgerung führen.
73 In Anbetracht der erheblichen Folgen für die Situation von JY, insbesondere hinsichtlich der normalen Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens, die mit dem Bescheid über den Widerruf der Zusicherung der österreichischen Staatsangehörigkeit, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, einhergehen, ist somit nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von dieser Person begangenen Verstöße steht.“
14
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350, mwN, u.a. auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteiles des EuGH in das nationale Recht).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche , etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2019/01/0350, mwN, u.a. auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteiles des EuGH in das nationale Recht). 15
In der vorliegenden Rechtssache ist die in Antwort auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13. 2. 2020,
Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), ergangene Rechtsprechung des EuGH
JY wie folgt zu berücksichtigen:
16
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN).Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). 17
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG - nicht mehr erfüllt.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG - nicht mehr erfüllt.
18
Nach dem Urteil des EuGH JY fällt der Widerruf der Zusicherung der von der Revisionswerberin beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe ihrer bisherigen estnischen Staatsangehörigkeit und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft aber unter das Unionsrecht. Daher hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der Revisionswerberin mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
19
Dabei bedarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen (vgl. grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 20 Abs. 2 StbG bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081/2018, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).Dabei bedarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen vergleiche , grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).
20
Nach dem Urteil des EuGH JY steht der vorliegende Widerruf der Zusicherung (mit näherer Begründung) in Anbetracht der erheblichen Folgen für die Revisionswerberin nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von ihr begangenen Verstöße (vgl. EuGH JY, Rn. 73).Nach dem Urteil des EuGH JY steht der vorliegende Widerruf der Zusicherung (mit näherer Begründung) in Anbetracht der erheblichen Folgen für die Revisionswerberin nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der von ihr begangenen Verstöße vergleiche , EuGH JY, Rn. 73).
21
Der vorliegende Widerruf der Zusicherung ist daher nach dieser Rechtsprechung des EuGH nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
22
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen war (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN).Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen war vergleiche , zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159 [EU 2020/0001], Rn. 32, mwN). 23
Indem das Verwaltungsgericht ohne Vornahme einer unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrief, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht ohne Vornahme einer unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrief, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Februar 2022