1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der volljährigen Drittrevisionswerberin. Sie sind irakische Staatsangehörige und stellten am 2. Dezember 2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheiden vom 28. November 2016 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin) sowie vom 2. Dezember 2016 (hinsichtlich der Drittrevisionswerberin) wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegenüber den Revisionswerbern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt. 2 Mit Bescheiden vom 28. November 2016 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin) sowie vom 2. Dezember 2016 (hinsichtlich der Drittrevisionswerberin) wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegenüber den Revisionswerbern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei; gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revisionen bringen die Revisionswerber zunächst eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf Ra 2014/20/0017, 0018) durch das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und verweisen diesbezüglich auf die näheren Ausführungen in den Revisionsgründen.
8 Insoweit die Revisionen in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweisen, verkennen sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2017, Ra 2016/01/0198, mwN). 8 Insoweit die Revisionen in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweisen, verkennen sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Weder das allgemein gehaltene Vorbringen selbst, noch der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügen diesen Anforderungen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Rechtssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2017, Ra 2016/01/0198, mwN).
9 Aber auch auf der Grundlage der Revisionsbegründung ließe sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre. Mit der bloßen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens der Revisionswerber wird eine Abweichung von den vorgegebenen Leitlinien zur Verhandlungspflicht nicht aufgezeigt, zumal sich das Beschwerdevorbringen nicht gegen die zentrale Beweiswürdigung des BFA, insbesondere nicht gegen das Aufzeigen von Widersprüchen der Aussagen der Revisionswerber gegenüber jenen (sich auf den gleichen Fluchtgrund beziehenden) eines in Österreich aufhältigen Sohnes bzw. Bruders und der Schwiegertochter bzw. Schwägerin der revisionswerbenden Parteien, wendet. Entgegen dem Revisionsvorbringen löste auch die Anführung eines Zeitungsartikels über den Alltag eines "Unterhändlers bei Kidnappings" für sich keine Verhandlungspflicht aus, weil damit kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht wird. Darüber hinaus hat das BVwG den (damit offenbar zu belegenden) Umstand, dass in der Heimatregion der Revisionswerber Entführungen stattfinden, bei seiner Entscheidungsfindung ohnehin berücksichtigt (vgl. S. 14 des Erkenntnisses). 9 Aber auch auf der Grundlage der Revisionsbegründung ließe sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre. Mit der bloßen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens der Revisionswerber wird eine Abweichung von den vorgegebenen Leitlinien zur Verhandlungspflicht nicht aufgezeigt, zumal sich das Beschwerdevorbringen nicht gegen die zentrale Beweiswürdigung des BFA, insbesondere nicht gegen das Aufzeigen von Widersprüchen der Aussagen der Revisionswerber gegenüber jenen (sich auf den gleichen Fluchtgrund beziehenden) eines in Österreich aufhältigen Sohnes bzw. Bruders und der Schwiegertochter bzw. Schwägerin der revisionswerbenden Parteien, wendet. Entgegen dem Revisionsvorbringen löste auch die Anführung eines Zeitungsartikels über den Alltag eines "Unterhändlers bei Kidnappings" für sich keine Verhandlungspflicht aus, weil damit kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht wird. Darüber hinaus hat das BVwG den (damit offenbar zu belegenden) Umstand, dass in der Heimatregion der Revisionswerber Entführungen stattfinden, bei seiner Entscheidungsfindung ohnehin berücksichtigt vergleiche , S. 14 des Erkenntnisses).
10 Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung angesprochenen Aktenwidrigkeit genügt es, auf die obigen Ausführungen und darauf zu verweisen, dass das BVwG nicht - wie irrtümlich von den Revisionen angenommen - von zentralen Widersprüchen zwischen den Vorbringen der revisionswerbenden Parteien ausging, sondern von solchen im Verhältnis zu den Aussagen des Sohnes bzw. Bruders sowie der Schwiegertochter bzw. Schwägerin der revisionswerbenden Parteien. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
11 In den Revisionen wird zur Zulässigkeit weiter ausgeführt, es fehle Rechtsprechung zur Verfolgungsgefahr von Schiiten im Irak durch den Islamischen Staat (IS) und zur daraus folgenden Verfolgungsgefahr.
12 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0102, und vom 8. August 2017, Ra 2017/19/0131, jeweils mwN). Nachdem im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht die von den Revisionswerbern behauptete Verfolgung "durch Unbekannte" - eine Verfolgung als Schiiten durch den IS wurde nicht einmal konkret behauptet - als nicht glaubwürdig erachtete, entfernt sich die Revision mit ihrem Vorbringen von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt und zeigt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 12 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0102, und vom 8. August 2017, Ra 2017/19/0131, jeweils mwN). Nachdem im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht die von den Revisionswerbern behauptete Verfolgung "durch Unbekannte" - eine Verfolgung als Schiiten durch den IS wurde nicht einmal konkret behauptet - als nicht glaubwürdig erachtete, entfernt sich die Revision mit ihrem Vorbringen von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt und zeigt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 Schließlich erblicken die Revisionen eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Rahmen einer Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0085, und vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0039), darin, dass das BVwG keine Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsland oder konkret in der Provinz Basra getroffen habe. 13 Schließlich erblicken die Revisionen eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Rahmen einer Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0085, und vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0039), darin, dass das BVwG keine Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsland oder konkret in der Provinz Basra getroffen habe.
14 Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, und den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/20/0318). 14 Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, und den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/20/0318).
15 Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG den länderspezifischen Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak und insbesondere auch in Basra angeschlossen und die wesentlichen Aussagen auch in seiner Entscheidung wiedergegeben (s. S. 12 bis 14 des angefochtenen Erkenntnisses). Damit erweist sich der Einwand, das BVwG sei diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, als unzutreffend.
16 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 16 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. September 2017