Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0085 E 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155 aus 2013, vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/20/0081

Ra 2017/20/0080