Verwaltungsgerichtshof
08.09.2017
Ra 2017/20/0079
GRS wie Ra 2015/05/0036 B 23. Juni 2015 RS 1
Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/20/0081
Ra 2017/20/0080