Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0036 B 23. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/20/0081

Ra 2017/20/0080