1 Das Verwaltungsgericht hat die Beschlüsse je vom 30. Juni 2017, W115 2008244-1/12E (in der Angelegenheit der Beschwerde des Erstantragstellers) und W115 2008580-1/11E (in der Angelegenheit der Beschwerde des Zweitantragstellers), erlassen und eine Abschrift dieser Beschlüsse sowie die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
In sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG ist grundsätzlich jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG ist grundsätzlich jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).
Wien, am 8. August 2017