Verwaltungsgerichtshof
08.08.2017
Fr 2017/19/0017
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Fr 2017/19/0018
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache 1. des M A A, und 2. des M H, beide in B, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.033,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat die Beschlüsse je vom 30. Juni 2017, W115 2008244-1/12E (in der Angelegenheit der Beschwerde des Erstantragstellers) und W115 2008580-1/11E (in der Angelegenheit der Beschwerde des Zweitantragstellers), erlassen und eine Abschrift dieser Beschlüsse sowie die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG ist grundsätzlich jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).
Wien, am 8. August 2017