Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/18/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §28;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGVG 2014 §50;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0284 E 20. September 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit der Revision spielt es keine Rolle, ob das VwG seine Entscheidung in die tatsächlich zu wählende Form eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses gekleidet hat. Das Vergreifen in der Form steht für sich genommen einer Erledigung einer Revision nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich sowohl auf Erkenntnisse als auch auf Beschlüsse der VwG Anwendung finden (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt letztlich anhand dessen die Frage, ob sich eine Revisionserhebung aus einem darauf abstellenden Grund als unzulässig erweist (Hinweis Erkenntnisse vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, und vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180002_20171129J01

Rechtssatz für Ro 2017/18/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Rechtssatz

Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180002_20171129J02

Rechtssatz für Ro 2017/18/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Rechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J03

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180002_20171129J03

Entscheidungstext Ro 2017/18/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Entscheidungsdatum

29.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §21 Abs8;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, aufgrund des Vorlageantrags 1. des K G und 2. des N G, beide in L, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, Zlen. L515 2164182-1/20E (zu 1.) und L515 2164184-1/19E (zu 2.), betreffend die Zurückweisung einer Revision in Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 wird aufgehoben.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht zu (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).

2 Eine Benachrichtigung über den Erhalt eines gerichtlichen Schriftstücks (hinsichtlich des Beschlusses vom 20. Juli 2017) wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin der Antragsteller, der ARGE Rechtsberatung, am 20. Juli 2017 um 14:59:01 Uhr elektronisch an deren bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt.

3 Mit dem gegenständlichen Beschluss vom 6. September 2017 wies das BVwG die am 1. September 2017 um 12:16:30 Uhr beim BVwG mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingelangte Revision als verspätet zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 20. Juli 2017 sei der Vertreterin der Antragsteller am selben Tag rechtswirksam zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG habe somit mit 31. August 2017 geendet, weshalb die erst am 1. September 2017 eingelangte Revision als verspätet zurückzuweisen sei.

4 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag. Die Antragsteller bringen darin im Wesentlichen vor, die Feststellung, wonach der Beschluss vom 20. Juli 2017 am selben Tag rechtswirksam zugestellt worden sei, sei aktenwidrig, da gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG hinsichtlich elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellzeitpunkt gelte, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden. Somit gelte im vorliegenden Fall erst der 21. Juli 2017 als Zustellzeitpunkt und habe die Revisionsfrist erst mit 1. September 2017 geendet. Da die Revision an diesem Tag während der Amtsstunden des BVwG eingebracht worden sei, erweise sie sich als rechtzeitig. Auch unter alternativer Heranziehung des Paragraph 35, Absatz 6, Zustellgesetz (ZustG) gelange man zu demselben Ergebnis.

5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.

6 Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Da der angefochtene Beschluss der Vertreterin der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt wurde, gilt er, wie im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt, nach Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG als am 21. Juli 2017 zugestellt.

8 Da die dagegen erhobene Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - unbestritten - am 1. September 2017 um 12:16:30 Uhr, sohin vor Ende der Amtsstunden um 15.00 Uhr, beim BVwG eingebracht wurde, gilt sie somit als rechtzeitig eingebracht vergleiche , VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2016/09/0015). Der Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 6. September 2017 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben vergleiche , VwGH vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022, sowie Eder/Martin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 30 b, VwGG).

9 Der Verwaltungsgerichtshof wird in der Folge das Vorverfahren über die vorliegende ordentliche Revision einleiten.

Wien, am 29. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J00

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017180002_20170929J00

Entscheidungstext Ro 2017/18/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §29;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGVG 2014 §50;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision 1. des K G, und 2. des N G, beide in L, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das als Beschluss bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z (zu 1.) und L515 2164184- 1/5Z (zu 2.), betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG in Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater des Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstrevisionswerber stellte am 8. November 2015 sowohl für sich als auch für seinen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei.

3 In einem weiteren Spruchpunkt sprach die Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aberkannt werde.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde und Beschwerdeergänzung der Revisionswerber beantragten diese unter anderem, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG (erkennbar gemeint Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies insbesondere aufgrund des äußerst labilen psychischen Gesundheitszustands der Revisionswerber und der Tatsache, dass sich der Erstrevisionswerber aus diesem Grund in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

6 Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerber stammten aus Georgien und somit einem sicheren Herkunftsstaat. Es sei weder ein Grund hervorgekommen, dass sie bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ernsthaft in ihren nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK bzw. nach den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten bedroht, noch dass sie einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat ausgesetzt werden würden.

7 Weiters erklärte das BVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das BVwG einen Beschluss zu erlassen habe, wenn es zur Auffassung gelange, dass einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei, als uneinheitlich zu beurteilen sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

9 In ihr wird vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des BVwG eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sei, weil dieser (auch in den vom BVwG zitierten Entscheidungen) einheitlich die Pflicht des BVwG statuiert habe, im Falle der vorherigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG über eine dagegen erhobene Beschwerde in jedem Fall binnen einer Woche zu entscheiden.

10 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vielmehr deshalb vor, weil das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, indem die von ihm getroffene Entscheidung in der Begründung lediglich Textbausteine ohne Begründungswert anführe, denen jegliche Bezugnahme auf das Verfahren und Vorbringen der Revisionswerber fehle und sich somit mangels Offenlegung der ihr zugrunde liegenden Überlegungen einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entziehe. Damit werde die Begründung den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht einmal ansatzweise gerecht. Die Revision sei daher schon aus diesem Grund zulässig.

11 Sollte davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich auf die hier zu klärende Rechtsfrage Bezug nehme, weil noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art und Umfang der Begründungspflicht von auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegründeten Entscheidungen des BVwG vorliege, sei alternativ davon auszugehen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ebendieser Rechtsfrage fehle, wodurch sich erneut eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle.

12 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber zulässig und begründet.

15 Im Hinblick auf den - missverständlichen - Spruch der angefochtenen Entscheidung sowie auf die gewählte Entscheidungsform ist voranzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0284-0285, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, die Auffassung vertritt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Revision, in einem Fall wie dem vorliegenden, keine Rolle spielt, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in die tatsächlich zu wählende Form eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses gekleidet hat und der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Revisionsverfahrens die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Form zuordnet.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben.

17 Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , zum Ganzen VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; daran anschließend etwa VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0283, und VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).

18 Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).

19 Den genannten Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Ihre Begründung besteht nahezu ausschließlich aus allgemein gehaltenen Aussagen, ohne dass auf den konkreten Fall und das Vorbringen der Revisionswerber, die in der Beschwerde ausführlich darlegten, warum ihrer Auffassung nach Artikel 2, oder 3 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehe, Bezug genommen wird, sodass letztlich unklar bleibt, aufgrund welcher Erwägungen das BVwG zum Ergebnis gekommen ist, dass die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

20 Eine solche auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).

21 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hatte und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).

22 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J00.1

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017180002_20171129J00