Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Rechtssatz

Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/18/0003