Verwaltungsgerichtshof
29.11.2017
Ro 2017/18/0002
Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/18/0003