Verwaltungsgerichtshof
29.11.2017
Ro 2017/18/0002
Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/18/0003