Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/18/0002

Rechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/18/0003