Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0068 E 9. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L01

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L01

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §82 Abs6;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0137 E 9. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche B 13. April 2016, Ra 2016/02/0051).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L02

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L02

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §82 Abs6;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0020 B 4. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L03

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L03

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0030 B 7. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vergleiche E 24. März 2015, 2013/03/0054).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L04

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L04

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0009 E 7. April 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann vergleiche E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L05

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L05

Rechtssatz für Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs2;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L06

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017020240_20180704L06

Entscheidungstext Ra 2017/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0240

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §82 Abs6;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer LL.M., über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Juli 2017, Zl. VGW- 042/007/6144/2016-10, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei:

K in L, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54/23; Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG:

Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren des Magistrates der Stadt Wien wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. April 2016 wurde der Mitbeteiligte als der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte einer näher bezeichneten Gesellschaft zweier arbeitnehmerschutzrechtlicher Übertretungen nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 6, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von insgesamt EUR 16.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Monat, 1 Woche, 5 Tage) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den Spruch des Straferkenntnisses, den Inhalt der Beschwerde sowie die Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen wieder.

4 Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

5 Am 11.11.2015 seien von der P. GmbH Bauarbeiten (Schalungsarbeiten) durchgeführt worden, wobei die beiden Arbeitnehmer Erich B. und Smiljan M. ein großflächiges Schalungselement (270 cm Höhe und 210 cm Breite, Gewicht ca. 382 kg) im Kellergeschoß, im Bereich der Ausfahrtsrampe der Garage, nicht standsicher aufgestellt hätten. Das großflächige Schalungselement sei nämlich nicht an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt worden. Das Schalungselement sei vom Anschlagmittel des Hebezeuges (Kran) abgehängt worden, obwohl keine wirksamen Abstützungen vorhanden gewesen seien. Der Arbeitnehmer Erich B. habe beim Umstürzen des großflächigen Schalungselementes tödliche Verletzungen erlitten; der Arbeitnehmer Smiljan M. sei verletzt worden.

6 Großflächige Schalungselemente müssten auf ebenen tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Es müssten zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement müsse an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürften vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam seien.

7 Es sei während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens unbestritten geblieben, dass es im Zuge der Schalungsarbeiten zur Tatzeit am Tatort zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen sei, bei dem Erich B. tödlich verunglückt sei. Der zweite Arbeitnehmer Smiljan M. sei verletzt worden. Im Zuge des Verfahrens sei dabei geltend gemacht worden, dass Erich B., ein erfahrener "Schalungsarbeiter", aufgrund einer folgenschweren Fehlhandlung das Schalungselement verfrüht abgehängt habe, welches daraufhin umstürzte und Erich B. tödlich verletzt habe.

8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der von ihm als maßgebend erachteten Rechtslage aus, das gesamte Vorbringen des Mitbeteiligten gehe im Wesentlichen "in die Richtung", dass ihn kein Verschulden treffe. Es sei daher anhand dieses Vorbringens zu beurteilen, ob dem Mitbeteiligten die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei.

9 Der Mitbeteiligte habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der tödlich verunglückte Erich B. bereits die Lehre in der P. GmbH absolviert habe und ausgebildeter Schalungsbauer gewesen sei. Auch der verletzte Smiljan M. sei Facharbeiter und ständig im Schalungsbau eingesetzt. Eine gesetzeskonforme Unterweisung beider habe stattgefunden. Beide seien Facharbeiter. Darüber hinaus würden alljährliche Sicherheitsschulungen stattfinden.

10 Den schweren Bedienungsfehler des tödlich verunglückten Erich B. beschreibe der Mitbeteiligte - nicht unschlüssig - als eine Art "Blackout". Es handle sich um einen folgenschweren Fehler in der Manipulation des Schalungselementes, der aufgrund der Ausbildung und Erfahrung des tödlich Verunglückten (es handle sich um einen ausgebildeten Schalungsbauer) de facto unerklärlich sei.

11 Das Schalungselement sei kurz vor dem Arbeitsunfall noch an der Krankette angehängt und daher gesichert gewesen. Es sei jedoch von Erich B. vorzeitig abgehängt worden, sodass dieses Schalungselement in vorhersehbarer Weise umfallen habe müssen. Der tödlich Verunglückte habe nämlich - obwohl ihm die möglichen Folgen dieses Bedienungsfehlers klar sein hätten müssen - den Kranhaken vom Schalungselement entfernt, obwohl die Klammern und die Abstützungen noch nicht angebracht gewesen seien. Dieser schwere Bedienungsfehler habe zu dem tödlichen Arbeitsunfall führen müssen.

12 Der Mitbeteiligte habe auf umfangreiche Belehrungen hingewiesen und dies durch Beweismittel untermauert. Er habe auch ein Kontrollsystem dargestellt.

13 Im Zusammenhang mit dem "umfangreich dargestellten technischen Vorgang", dem Aufstellen eines Schalungselementes, erhebe sich die Frage, welches Alternativverfahren des Mitbeteiligten den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall hätte vermeiden können. Klare Versäumnisse seien ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien ausreichend belehrt worden und zusätzlich erfahrene Schalungsarbeiter.

14 Der Beschwerde des Mitbeteiligten sei daher spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen.

15 Dagegen richtet sich die gemäß Paragraph 13, ArbIG erhobene Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

16 Der Magistrat der Stadt Wien beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision unter Zuerkennung des Aufwandersatzes stattzugeben.

17 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Der revisionswerbende Bundesminister erachtete die Revision deshalb als zulässig, weil entgegen der näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Entscheidungsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes keine einzige konkrete Feststellung zu entnehmen sei, die einen rechtlichen Schluss auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein solches zuließe.

19 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vergleiche , VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, mwN).

21 Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036, mwN).

22 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und in Anbetracht der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, denen sich kein den dargestellten Anforderungen entsprechendes konkretes Kontrollsystem entnehmen lässt, war der vom Verwaltungsgericht gezogene rechtliche Schluss, den Mitbeteiligten treffe kein Verschulden an der Nichteinhaltung der in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, unbegründet.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat der Magistrat der Stadt Wien als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0018). Zudem kommt - wovon im Revisionsfall auszugehen ist - im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht (VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0046, mwN). Das Kostenbegehren des Magistrates der Stadt Wien war daher abzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020240.L00

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017020240_20180704L00