1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 2017, Ra 2016/02/0226, verwiesen werden, mit dem das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. August 2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis vom 11. September 2017 entschied das Verwaltungsgericht mit mehreren Spruchkorrekturen erneut über die Beschwerde des Revisionswerbers und gab dieser teilweise statt.
5 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vgl. u.a. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127, 0128) Zulässigkeitsbegründung zunächst ausgeführt, dass die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den angegebenen Tatbestand eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht darstelle. Das Subsumieren des Tatvorwurfes unter den angegeben Straftatbestand sei nicht möglich und widerspreche § 1 Abs. 1 VStG. 5 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vergleiche , u.a. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127, 0128) Zulässigkeitsbegründung zunächst ausgeführt, dass die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den angegebenen Tatbestand eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht darstelle. Das Subsumieren des Tatvorwurfes unter den angegeben Straftatbestand sei nicht möglich und widerspreche Paragraph eins, Absatz eins, VStG.
6 Dieses Vorbringen ist bereits mangels näherer Substantiierung nicht geeignet, eine den Erfordernissen des Art. 133 Abs. 4 B-VG entsprechende Rechtsfrage darzustellen, und zwar schon deshalb, weil in keiner Weise dargelegt wurde, worin die krasse Fehlbeurteilung überhaupt liegen soll. Insoweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Auch aus diesem Grund zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. 6 Dieses Vorbringen ist bereits mangels näherer Substantiierung nicht geeignet, eine den Erfordernissen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entsprechende Rechtsfrage darzustellen, und zwar schon deshalb, weil in keiner Weise dargelegt wurde, worin die krasse Fehlbeurteilung überhaupt liegen soll. Insoweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Auch aus diesem Grund zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.
7 Die Begründung, dass sich alleine aus der Formulierung des Vertreters des Arbeitsinspektorats in der mündlichen Verhandlung, wonach der Strafantrag dem Grunde (und nicht explizit auch der Höhe) nach aufrecht gehalten werde, entnehmen ließe, dass gar keine Strafe beantragt worden sei und somit auch keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an den Strafantrag des Arbeitsinspektorats nicht gebunden ist, sondern die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen hat (siehe etwa VwGH 11.10.2002, 2002/02/0186). Das Antragsrecht des Arbeitsinspektorats hinsichtlich des Strafausmaßes löst keinerlei rechtliche Bindungen aus (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0078). Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang ohne nähere Ausführungen auch ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung. Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, weshalb er auch hierdurch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (siehe u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). 7 Die Begründung, dass sich alleine aus der Formulierung des Vertreters des Arbeitsinspektorats in der mündlichen Verhandlung, wonach der Strafantrag dem Grunde (und nicht explizit auch der Höhe) nach aufrecht gehalten werde, entnehmen ließe, dass gar keine Strafe beantragt worden sei und somit auch keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an den Strafantrag des Arbeitsinspektorats nicht gebunden ist, sondern die Strafe nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG zu bemessen hat (siehe etwa VwGH 11.10.2002, 2002/02/0186). Das Antragsrecht des Arbeitsinspektorats hinsichtlich des Strafausmaßes löst keinerlei rechtliche Bindungen aus vergleiche , VwGH 19.3.1996, 94/11/0078). Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang ohne nähere Ausführungen auch ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung. Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, weshalb er auch hierdurch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (siehe u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001).
8 Auch mit den gerügten Begründungsmängeln im angefochtenen Erkenntnis wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 15.2.2017, Ra 2017/08/0002). 8 Auch mit den gerügten Begründungsmängeln im angefochtenen Erkenntnis wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 15.2.2017, Ra 2017/08/0002).
9 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls aufgeworfenen Fragen zum Kontrollsystem ist der Revisionswerber auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (siehe VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0239, 0240, m.w.H.). Dass dies gegenständlich der Fall war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. 9 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls aufgeworfenen Fragen zum Kontrollsystem ist der Revisionswerber auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (siehe VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0239, 0240, m.w.H.). Dass dies gegenständlich der Fall war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2018