Das Antragsrecht des Arbeitsinspektorats hinsichtlich des Strafausmaßes löst keinerlei rechtliche Bindungen aus (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0078).Das Antragsrecht des Arbeitsinspektorats hinsichtlich des Strafausmaßes löst keinerlei rechtliche Bindungen aus vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/11/0078).