Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlichthoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L01

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010059_20170328L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013), S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L02

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010059_20170328L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;
StPO 1975 §106 Abs1 idF 2015/I/085;
StPO 1975 §53 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StPO 1975 ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L03

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010059_20170328L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1;
SPG 1991 §88 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage erfolgt zu Recht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2014, Ra 2015/21/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L04

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010059_20170328L04

Entscheidungstext Ra 2017/01/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/01 Strafprozess;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;
StPO 1975 §106 Abs1 idF 2015/I/085;
StPO 1975 §53 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, und Mag. Brandl sowie die Hofätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der D R in L, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Jänner 2017, Zl. LVwG-2016/23/1963-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Tirol (Polizeiinspektion H) vom 1. September 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin unter Hinweis auf Paragraph 52, StPO mitgeteilt, dass die begehrte Akteneinsicht auf elektronischem Wege bzw. im Wege der postalischen Übermittlung von Aktenkopien seitens der Kriminalpolizei nicht durchgeführt werde. Akteneinsicht könne persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auf der Polizeiinspektion genommen werden.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin am 21. September 2016 Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Die Revision macht in den Zulässigkeitsgründen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Rechtsverletzungen durch Akte der Kriminalpolizei nach der StPO die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bzw. nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG gegeben sei. Der Revisionswerberin sei das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 49, Ziffer 3, StPO verwehrt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision ist - im Hinblick auf die am 1. August 2016 wirksam gewordene Änderung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO vergleiche , Rz 12) - zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5 Artikel 131, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG lautet:

Artikel 130. (1) ...

  1. Absatz 2,Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ...

...

vorgesehen werden."

6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr. 161 aus 2013, (SPG), lauten (auszugsweise):

"Besorgung der Sicherheitsverwaltung

Paragraph 2, (1) ...

  1. Absatz 2,Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

...

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 88, (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

  1. Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt."

7 Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, (StPO), lauten:

"Rechte des Beschuldigten

Paragraph 49, Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

...

3. Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53)

...

Akteneinsicht

Paragraph 51, (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der

Kriminalpolizei ... vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und

des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. ...

  1. Absatz 2,...

    Paragraph 52, (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). ...

    Paragraph 53, (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. ...

  2. Absatz 2,Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

...

Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 106, (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

..."

8 Das Landesverwaltungsgericht führt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, dass Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht zur Sicherheitsverwaltung zählen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht aber zu Unrecht vom Vorliegen einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG aus. Tatsächlich handelt es sich bei der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde vom 21. September 2016 um eine Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG, die auch explizit auf diese Bestimmung gestützt wurde. Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.

Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche , Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

9 Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche , Thanner/Vogl (Hrsg.) aaO., S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

10 Die vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt daher - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht (und eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten im vorliegenden Fall daher überhaupt in Betracht kommt) - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte vergleiche , dazu das erwähnte hg. Erkenntnis 2003/01/0596).

11 Die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG war daher im Revisionsfall nicht gegeben.

12 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht.

13 Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 4).

14 In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2014, Ra 2015/21/0190).

15 Die Zurückweisung der gegenständlichen Verhaltensbeschwerde durch das Verwaltungsgericht begegnet sohin - wenngleich mit Blick auf die unzulängliche Begründung des angefochtenen Beschlusses lediglich im Ergebnis - keinen Bedenken.

16 Da der Inhalt der Revision somit erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L00

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2017010059_20170328L00