Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0059

Rechtssatz

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013), S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L02