Verwaltungsgerichtshof
28.03.2017
Ra 2017/01/0059
Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlichthoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L01