Verwaltungsgerichtshof
28.03.2017
Ra 2017/01/0059
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, und Mag. Brandl sowie die Hofätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der D R in L, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Jänner 2017, Zl. LVwG-2016/23/1963-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Tirol (Polizeiinspektion H) vom 1. September 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin unter Hinweis auf Paragraph 52, StPO mitgeteilt, dass die begehrte Akteneinsicht auf elektronischem Wege bzw. im Wege der postalischen Übermittlung von Aktenkopien seitens der Kriminalpolizei nicht durchgeführt werde. Akteneinsicht könne persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auf der Polizeiinspektion genommen werden.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin am 21. September 2016 Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die Revision macht in den Zulässigkeitsgründen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Rechtsverletzungen durch Akte der Kriminalpolizei nach der StPO die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bzw. nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG gegeben sei. Der Revisionswerberin sei das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 49, Ziffer 3, StPO verwehrt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist - im Hinblick auf die am 1. August 2016 wirksam gewordene Änderung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO vergleiche , Rz 12) - zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
5 Artikel 131, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG lautet:
Artikel 130. (1) ...
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze ...
...
vorgesehen werden."
6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt , römisch eins
Nr. 161 aus 2013, (SPG), lauten (auszugsweise):
"Besorgung der Sicherheitsverwaltung
Paragraph 2, (1) ...
...
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
Paragraph 88, (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
7 Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, (StPO), lauten:
"Rechte des Beschuldigten
Paragraph 49, Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
...
3. Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53)
...
Akteneinsicht
Paragraph 51, (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der
Kriminalpolizei ... vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und
des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. ...
Paragraph 52, (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). ...
Paragraph 53, (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. ...
...
Einspruch wegen Rechtsverletzung
Paragraph 106, (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
..."
8 Das Landesverwaltungsgericht führt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, dass Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht zur Sicherheitsverwaltung zählen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht aber zu Unrecht vom Vorliegen einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG aus. Tatsächlich handelt es sich bei der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde vom 21. September 2016 um eine Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG, die auch explizit auf diese Bestimmung gestützt wurde. Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.
Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche , Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).
9 Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche , Thanner/Vogl (Hrsg.) aaO., S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).
10 Die vorliegende Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei stellt daher - ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht (und eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten im vorliegenden Fall daher überhaupt in Betracht kommt) - keine Maßnahme der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG dar, zumal der Amtshandlung unzweifelhaft auch keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte vergleiche , dazu das erwähnte hg. Erkenntnis 2003/01/0596).
11 Die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG war daher im Revisionsfall nicht gegeben.
12 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015, - im Gefolge der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, G 233/2014-15 ua. = VfSlg. 19.991 - seit 1. August 2016 in Fällen wie dem vorliegenden die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nicht (mehr) besteht.
13 Die in diesem Zusammenhang von der Revision angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermag der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 4).
14 In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2014, Ra 2015/21/0190).
15 Die Zurückweisung der gegenständlichen Verhaltensbeschwerde durch das Verwaltungsgericht begegnet sohin - wenngleich mit Blick auf die unzulängliche Begründung des angefochtenen Beschlusses lediglich im Ergebnis - keinen Bedenken.
16 Da der Inhalt der Revision somit erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. März 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010059.L00