Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80

Rechtssatz

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L01

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L01

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (Hinweis E 19. April 2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert (Hinweis E 11. Juni 2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (Hinweis E 28. August 2012, 2010/21/0517).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L02

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L02

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0316 B 17. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (Hinweis B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L03

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L03

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L04

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L04

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FrÄG 2015
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0049 E 23. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2015 bedarf es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Hinweis E 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L05

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L05

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0049 E 23. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L06

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L06

Rechtssatz für Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte

Norm

EURallg
MRK Art5 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art6
32013L0033 Aufnahme-RL
32013L0033 Aufnahme-RL Art9
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs8 litb
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs9

Rechtssatz

Dem Vorbringen, dass Artikel 6, GRC - vor dem Hintergrund der Garantie des Artikel 5, Absatz 4, MRK - einem Kostenzuspruch an die vor dem VwG belangte Behörde entgegenstünde, ist zu erwidern, dass dafür weder im Wortlaut der genannten Bestimmungen noch in der Rechtsprechung des EuGH oder des EGMR ein Anhaltspunkt zu finden ist. Auch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU(Neufassung)), die laut ihrem 35. Erwägungsgrund insbesondere auch im Einklang mit Artikel 6, GRC steht und in Artikel 9, Garantien für in Haft befindliche Antragsteller aufstellt, ist Derartiges nicht zu entnehmen; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten - im Gegenteil -, einerseits vorzusehen, dass den Antragstellern hinsichtlich der "Gebühren und anderen Kosten" keine günstigere Behandlung zuteilwird als den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung (Artikel 9, Absatz 8, Litera b,), und andererseits zu verlangen, dass die Antragsteller die den Mitgliedstaaten für die Rechtsberatung entstandenen Kosten unter bestimmten Bedingungen rückerstatten (Artikel 9, Absatz 9,); es ist also offensichtlich nicht erforderlich, dass eine Haftbeschwerde unabhängig von ihren Erfolgschancen und dem tatsächlichen Erfolg ohne jedes Kostenrisiko erhoben werden kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L07

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210144_20170511L07

Entscheidungstext Ra 2016/21/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §52 Abs2
BuLVwG-EGebV 2015 §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80
FrÄG 2015
MRK Art5 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art6
32013L0033 Aufnahme-RL
32013L0033 Aufnahme-RL Art9
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs8 litb
32013L0033 Aufnahme-RL Art9 Abs9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des M A R, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2016, Zl. W186 2124163-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Über den Revisionswerber, einen algerischen Staatsangehörigen, wurde mit sofort in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. März 2016 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft u.a. zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
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In der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass das Sicherungsziel der Abschiebung nicht erreicht werden könne; es sei nämlich entgegen der Annahme des BFA „nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch Paragraph 80, FPG vorgesehenen Frist ... möglich“ sei. Es gebe „keine Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den [Revisionswerber] tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde“. In „vergleichbaren Fällen“ betreffend algerische Staatsangehörige habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits die Anordnung von Schubhaft für rechtswidrig erklärt; in einem näher bezeichneten Erkenntnis des BVwG werde auf die Praxis der algerischen Vertretungsbehörden hingewiesen, trotz Urgenzen keine Heimreisezertifikate auszustellen. Im vorliegenden Fall gehe das BFA dennoch davon aus, dass die algerischen Vertretungsbehörden nunmehr zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits wären, weil sie in jüngster Zeit signalisiert hätten, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten nunmehr vorgenommen werde; im Fall des Revisionswerbers sei laut BFA für den 20. April 2016 ein Termin bei einer algerischen Delegation vorgesehen. Bei den Angaben der Vertretungsbehörde handle es sich jedoch um keine verbindliche Zusage. Es existiere nach wie vor kein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Algerien. Die „Signale“ der Vertretungsbehörde seien zu vage und unkonkret, um bereits vor dem Besuch der algerischen Delegation und einer konkreten Zusage der Rückübernahme die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu rechtfertigen. Der Revisionswerber beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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In einer Stellungnahme vom 6. April 2016 führte das BFA - wie schon im Schubhaftbescheid - aus, dass beabsichtigt sei, den Revisionswerber am 20. April 2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identifizierung vorzuführen. Es hielt außerdem fest, dass in drei- bis vierwöchigen Abständen Interviews vor einer algerischen Delegation durchgeführt würden. Bei „positiver Feststellung“ sei jeweils die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zugesichert worden, in Einzelfällen erfolgten jedoch noch weitere Prüfungen. Ein Ergebnis in Bezug auf den Revisionswerber liege in voraussichtlich drei Wochen vor. Sollte seine Identität nicht bestätigt werden, könne die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Aktuell sei jedoch von der Möglichkeit der Außerlandesbringung in das Heimatland auszugehen. Die Ausstellung eines Reisedokuments erfolge nach Bekanntgabe des Flugtermins.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Außerdem verpflichtete es den Revisionswerber zum Kostenersatz und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab.
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Das BVwG stellte unter anderem fest, dass ein Besuch der algerischen Delegation zur Identifizierung des Revisionswerbers und Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 20. April 2016 vorgesehen sei. Insgesamt sei mit der Erlangung des Heimreisezertifikates innerhalb von drei bis vier Wochen nach Konsultation mit der algerischen Delegation zu rechnen, widrigenfalls das BFA die Schubhaft aufheben werde. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.
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Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach konkrete Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung erforderlich seien. In der Beschwerde an das BVwG sei nachvollziehbar begründet worden, warum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu rechnen gewesen sei. Der Sachverhalt sei daher nicht im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, was sich schon daran zeige, dass der Schubhaftbescheid im Mandatsverfahren erlassen worden sei. Artikel 47, GRC würde es außerdem zwingend erfordern, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden werde.
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Richtig ist, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Von dieser Rechtsprechung ist das BVwG nicht abgewichen, hat es doch in seinem Erkenntnis noch ausreichend konkrete Feststellungen zur voraussichtlichen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates getroffen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe ein Botschaftstermin anberaumt war, was das BVwG ebenfalls festgestellt hat.
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Es ist auch in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert vergleiche , dazu etwa die Konstellation, die dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2016, 2013/21/0033, zugrunde lag; einen solchen Fall betraf auch das vom Revisionswerber in der Schubhaftbeschwerde zitierte Erkenntnis des BVwG vom 22. April 2015, W182 2011106-1/8E) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, 2010/21/0517). Derartiges hat der Revisionswerber aber in der Schubhaftbeschwerde nicht dargelegt, sondern nur allgemein behauptet, es gebe „keine Hinweise darauf“, dass die algerische Vertretungsbehörde für ihn tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Der vom BVwG geteilten Annahme des BFA, dass die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat aussichtsreich seien, tritt er auch in der Revision nicht konkret entgegen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mehrfach dargelegt, dass Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Einklang mit Artikel 47, GRC steht vergleiche , etwa den Beschluss vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0316, mwN). Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
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Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters vor, dass das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers abgewiesen habe, ohne sich mit der Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben auseinanderzusetzen.
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Dem ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Abweisung dieses Antrags erfolgt ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, bezüglich der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage nach dem FrÄG 2015 - nach welcher der Rechtsberater des Revisionswerbers im gegenständlichen Fall bestellt wurde - festgehalten, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse bzw. Verpflichtungen nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf vergleiche , im Einzelnen Punkt 2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses).
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Schließlich bringt der Revisionswerber im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG noch vor, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft im Sinn des Artikel 6, GRC Gebrauch machen würden, gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko von bis zu € 887,20 aufgebürdet werde. Darüber hinaus sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV mit einer finanziellen Belastung in Höhe von € 30,-- verbunden. Dies führe zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung und im Ergebnis dazu, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme im Sinn des Artikel 6, GRC - im Hinblick auf die Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werde. Daher seien die BuLVwG-EGebV und Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebotes des effet utile nach Artikel 4, Absatz 3, EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Artikel 6, GRC nicht zu unterlaufen.
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Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im behaupteten Recht auf Nicht-Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, weil die Pauschalgebühr nach der genannten Bestimmung mit diesem gar nicht vorgeschrieben wurde; die Vorschreibung könnte nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen vergleiche , in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0049).
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Dem Vorbringen, dass Artikel 6, GRC - vor dem Hintergrund der Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK - einem Kostenzuspruch an die vor dem BVwG belangte Behörde entgegenstünde, ist zu erwidern, dass dafür weder im Wortlaut der genannten Bestimmungen noch in der Rechtsprechung des EuGH oder des EGMR ein Anhaltspunkt zu finden ist; der Revisionswerber - der im gegenständlichen Fall offensichtlich durch die Kostenersatzregelungen nicht daran gehindert wurde, eine Schubhaftbeschwerde einzubringen - begründet seine Auffassung auch nicht näher. Auch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]), die laut ihrem 35. Erwägungsgrund insbesondere auch im Einklang mit Artikel 6, GRC steht und in Artikel 9, Garantien für in Haft befindliche Antragsteller aufstellt, ist Derartiges nicht zu entnehmen; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten - im Gegenteil -, einerseits vorzusehen, dass den Antragstellern hinsichtlich der „Gebühren und anderen Kosten“ keine günstigere Behandlung zuteilwird als den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung (Artikel 9, Absatz 8, Litera b,), und andererseits zu verlangen, dass die Antragsteller die den Mitgliedstaaten für die Rechtsberatung entstandenen Kosten unter bestimmten Bedingungen rückerstatten (Artikel 9, Absatz 9,); es ist also offensichtlich nicht erforderlich, dass eine Haftbeschwerde unabhängig von ihren Erfolgschancen und dem tatsächlichen Erfolg ohne jedes Kostenrisiko erhoben werden kann. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076, Rz 11, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L00

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210144_20170511L00