Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0049 E 23. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L06