Verwaltungsgerichtshof
11.05.2017
Ra 2016/21/0144
Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L04