Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0144

Rechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L04